Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

— 300 — 
Aulage zur Prisenordnung. 
Der Thef des Admiralstabes der Marine. 
Berlin, den 22. Juni 1914. 
A. 1512. UI. 
Befehl für die Seebefeblsbaber und Kommandanten über ihr 
Verhalten beim Susammentreffen mil bewaffneten Handels- 
schiffen im Kriege. 
1. Die Ausübung des Anhaltungs., Durchsuchungs= und Wegnahmerechtes sowie 
jeder Angriff seitens eines bewaffneten Handelsschiffes gegenüber einem deutschen 
oder neutralen Handelsschiff gilt als Seeraub. Gegen die Besatzung ist gemäß 
der Verordnung über das außerordentliche kriegsrechtliche Verfahren vorzugehen. 
2. Leistet ein bewaffnetes feindliches Kauffahrteischiff bewaffneten Widerstand gegen 
prisenrechtliche Maßnahmen, so ist dieser mit allen Mitteln zu brechen. Die 
Verantwortung für jeden Schaden, den Schiff, Ladung und Passagiere dabei 
erleiden, trägt die feindliche Regierung. Die Besatzung ist als kriegsgefangen 
zu behandeln. Die Passagiere sind zu entlassen, außer wenn sie sich nachweis- 
bar am Widerstand beteiligt haben. Im letzteren Falle ist gegen sie das außer- 
ordentliche kriegsrechtliche Verfahren anzuwenden. 
Auf Allerhöchsten Befehl. 
gez. v. Pohl. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.