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Aulage zur Prisenordnung.
Der Thef des Admiralstabes der Marine.
Berlin, den 22. Juni 1914.
A. 1512. UI.
Befehl für die Seebefeblsbaber und Kommandanten über ihr
Verhalten beim Susammentreffen mil bewaffneten Handels-
schiffen im Kriege.
1. Die Ausübung des Anhaltungs., Durchsuchungs= und Wegnahmerechtes sowie
jeder Angriff seitens eines bewaffneten Handelsschiffes gegenüber einem deutschen
oder neutralen Handelsschiff gilt als Seeraub. Gegen die Besatzung ist gemäß
der Verordnung über das außerordentliche kriegsrechtliche Verfahren vorzugehen.
2. Leistet ein bewaffnetes feindliches Kauffahrteischiff bewaffneten Widerstand gegen
prisenrechtliche Maßnahmen, so ist dieser mit allen Mitteln zu brechen. Die
Verantwortung für jeden Schaden, den Schiff, Ladung und Passagiere dabei
erleiden, trägt die feindliche Regierung. Die Besatzung ist als kriegsgefangen
zu behandeln. Die Passagiere sind zu entlassen, außer wenn sie sich nachweis-
bar am Widerstand beteiligt haben. Im letzteren Falle ist gegen sie das außer-
ordentliche kriegsrechtliche Verfahren anzuwenden.
Auf Allerhöchsten Befehl.
gez. v. Pohl.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.