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Die Prisenrichter haben während der Dauer und in Ansehung ihres Amtes
alle Rechte und Pflichten richterlicher Beamten. Die Vorschriften des § 16 des
Reichsbeamtengesetzes finden auf sie keine Anwendung.
6 11.
Die erforderlichen Anordnungen hinsichtlich des Bureau-, Kanzlei= und Unter-
beamtenpersonals, der Geschäftsräume und der Bureaubedürfnisse trifft der Reichskanzler.
IV. Juständigkeit der Hrisenbehörden.
g 12.
Die örtliche Zuständigkeit des Prisenamts bestimmt sich nach dem Hafen, in
dem die Prise eingebracht ist, diejenige des Prisengerichts nach dem Prisenamte, das
ihm nachgeordnet ist.
Das Prisenamt in Hamburg ist auch für die in ausländische Häfen ein-
gebrachten Prisen zuständig; das Prisengericht in Hamburg ist auch zuständig für die
Fälle, in denen die Beschlagnahme der Prise zu ihrem Untergange geführt hat oder
die Prise vor der Einbringung wieder freigegeben worden ist. Der Reichskanzler ist
befugt, die Zuständigkeit anders zu regeln.
–* 13.
Das Oberprisengericht ist zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über
die Rechtsmittel der Berufung und Beschwerde gegen die Urteile und Beschlüsse der
Piisengerichte.
V. Vorbereitendes erfabren.
§ 1.
Die zuständige Behörde des Hafens, in den die Prise eingebracht worden ist,
hat nach der Abgabe der Prise unverzüglich das Prisenamt zu benachrichtigen.
Ist die Prise in einem ausländischen Hafen an den deutschen Konsul abgegeben,
so hat dieser das Prisenamt zu benachrichtigen.
Das Prisenamt benachrichtigt unverzüglich den zuständigen Kaiserlichen Kommissar.
g 15.
Das Prisenamt entsiegelt die eingereichten Papiere sobald als möglich in
Gegenwart des Prisenführers oder, falls dieser verhindert ist, eines Vertreters der
Hafenbehörde und unter Zuziehung des Kapitäns der Prise. Es stellt den Befund
unter Zugrundelegung des von dem Kommandanten des Kriegsschiffs oder dem
Piisenoffizier ausgenommenen Verzeichnisses der Schiffspapiere fest. Es vermerkt, ob
die Ladung der Prise unter Verschluß und Siegel vorgefunden wird, und vernimmt
sodann den Kapitän und, soweit es zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich
erscheint, die übrigen an Bord der Prise befindlichen Personen zu Protokoll.