Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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vorzunehmen, welche keinen Aufschub dulden und nach den für ihren Amtssitz maß- 
gebenden Gesetzen zulässig sind; die Konsuln sind hierbei zur eidlichen Vernehmung 
von Zeugen und Sachverständigen befugt. Bare Auslagen werden ihnen von dem 
nach § 12 zuständigen Prisenamt erstattet. 
g 48. 
Die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens die Herausgabe des 
Schiffes oder der Ladung gegen Hinterlegung des Wertes beantragen. Dem Antrag 
kann nur mit Justimmung des Kaiserlichen Kommissars stattgegeben werden. Für 
die Entscheidung ist das Prisengericht oder, falls das Verfahren in der Berufungs- 
instanz anhängig ist, das Oberprisengericht zuständig. 
*490. 
Gegen die Anordnungen des Prisenamts sowie gegen diejenigen Entscheidungen 
des Prisengerichts, die der Verufung nicht unterliegen, steht jedem, dessen Recht durch 
sie beeinträchtigt wird, sowie dem Kaiserlichen Kommissare das Rechtsmittel der Be- 
schwerde zu; jedoch sind die gemäß § 26 Abs. 1, §§ 29, 30, 32) § 33 Abs. 2 
erlassenen Beschlüsse und Anordnungen der Anfechtung entzogen. 
Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist gegenüber Anordnungen 
des Prisenamts das Prisengericht, gegenüber solchen des Prisengerichts das Ober- 
prisengericht. Die von dem Prisengericht in der Beschwerdeinstanz erlassenen Be- 
schlüsse können durch weitere Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde wird 
bei der Stelle eingelegt, deren Eutscheidung angefochten wird. Sie kann in dringen- 
den Fällen auch bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. 
Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, in der auch 
neue Tatsachen und Beweise vorgebracht werden dürfen. Erachtet das Prisenamt 
oder das Prisengericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, 
die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde- 
schrift mit den Akten binnen drei Tagen durch Vermittlung des Kaiserlichen Kom. 
missars dem Beschwerdegerichte vorzulegen. 
Durch die Einlegung der Beschwerde wird die Vollziehung der angefochtenen 
Entscheidung nicht gehemmt, es sei denn, daß die Stelle, welche die Entscheidung 
erlassen hat, oder das Beschwerdegericht ein anderes anordnet. 
Das Beschwerdegericht kann dem Gegner des Beschwerdeführers die Beschwerde 
zur schriftlichen Gegenerklärung mitteilen; es kann Ermittlungen anordnen oder selbst 
vornehmen. Uber die Beschwerde wird ohne mündliche Verhandlung nach Anhörung 
des Kaiserlichen Kommissars entschieden. Wird die Beschwerde für begründet erachtet, 
so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung. 
850. 
Soweit nicht der Kaiser über eine verurteilte Prise zu Iwecken der Kriegs- 
führung verfügt, wird sie dem Reichskanzler für sonstige Zwecke des Reichs zur Ver- 
66“
	        
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