Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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fügung gestellt; dieser ist ermächtigt, sie für Rechnung des Reichs verkaufen zu 
lassen. Die erforderlichen Maßnahmen hat der Kaiserliche Kommissar zu veranlassen. 
851. 
Hinsichtlich der Gerichtssprache finden die §§ 186 bis 193 des Gerichtsver- 
fassungsgesetzes entsprechende Anwendung. 
Eingaben, die nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, haben keinen Anspruch 
auf Berücksichtigung. 
g 52. 
Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Entscheidungen müssen 
verkündet werden. Urteile sowie nicht verkündete Beschlüsse und Verfügungen sind 
von Amts wegen zuzustellen. 
l 53. 
Die Vollstreckung der Urteile ist erst nach Eintritt der Rechtskraft zulässig. 
Rechtskräftig werden die Urteile, wenn sie mit dem Rechtsmittel der Berufung nicht 
mehr angefochten werden können. 
8 54. 
Auf das Verfahren bei Zustellungen finden, soweit diese Verordnung nicht ein 
anderes bestimmt oder die besonderen Verhältnisse des Prisengerichtsverfahrens ein 
anderes geboten erscheinen lassen, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung für Ju- 
stellungen von Amts wegen entsprechende Anwendung. Die Vorschriften über Zu- 
stellungen in den Schutzgebieten bleiben unberührt. 
Schriftstücke, die dem Kaiserlichen Kommissare zuzustellen sind, werden ihm in 
Urschrift vorgelegt. Beginnt mit der Justellung der Lauf einer Frist, so hat der 
Kommissar den Tag der Vorlegung auf der Urschrift zu vermerken. 
6 55. 
Auf die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen 
Arten der Beweisaufnahme finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung mit der 
Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Beeidigung der Zeugen und Sachver- 
ständigen in der Regel bei ihrer ersten Vernehmung zu erfolgen hat. 
856. 
Sämtliche Gerichts- und Verwaltungsbehörden im Reichsgebiet und in ben 
deutschen Schutzgebieten, sowie die Vertreter des Reichs im Ausland haben innerhalb 
ihrer Zuständigkeit dem Ersuchen der Prisenbehörden und des Kaiserlichen Kommissars 
um Vornahme von Amtshandlungen zu entsprechen. Auf die von den Gerichten zu 
leistende Rechtshilfe finden die §§ 158 bis 162, 166 und 167 des Gerichtsver- 
fassungsgesetzes entsprechende Anwendung. Die deutschen Konsuln sind befugt, zur 
Erledigung des Ersuchens Zeugen und Sachverständige eidlich zu vernehmen.
	        
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