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Bare Auslagen werden der ersuchten Behörde von der ersuchenden Prisenbehörde
erstattet. "
*57.
Das Verfahren in Prisensachen ist gebühren, und stempelfrei. Auch von den
ersuchten Behörden werden Gebühren und Stempel nicht erhoben.
Der Reichskanzler kann mit Rücksicht auf den Mangel der Gegenseitigkeit die
Erhebung bestimmter Gebühren anordnen.
Zur Deckung der Auslagen hat der Reklamant einen Kostenvorschuß einzuzahlen,
dessen Betrag vom Gerichte bestimmt wird; der Betrag kann nachträglich erhöht
werden.
Die in Prisensachen mitwirkenden Personen erhalten bei Dienstverrichtungen
außerhalb ihres Wohnorts aus Reichsmitteln Tagegelder und Reisekosten, deren Höhe
der Reichskanzler bestimmt.
Einnahmen und Ausgaben in Prisensachen gehen auf Rechnung des Reichs.
g 58.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Ver-
ordnung zu erlassen.
Die in dieser Verordnung dem Reichskanzler zugewiesenen Obliegenheiten, mit
Ausnahme der im § 50 erwähnten, werden in dessen Vertretung durch das Reichs.
Justizamt wahrgenommen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Achilleion, den 15. April 1911.
(L. S.) Wilhelm IJ. R.
v. Bethmann Hollweg.