Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

(Nr. 4333.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegen- 
ständen des Gartenbaues. Vom 30. Januar 1914.  
Auf Grund der Vorschrift im § 4 Nr. 1 der Verordnung, betreffend das 
Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen 
des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) be- 
stimme ich folgendes: 
Die Einfuhr aller zur Gattung der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, 
Sträucher und sonstigen Pflanzenstoffe, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder 
Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über 
die Königlich Bayerische Zollabfertigungsstelle Passau-Racklauhafen erfolgen. 
Berlin, den 30. Januar 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
von Jonquieres. 
 
   
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.