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Für jede in dem Bezirk eines Prisenamts eingehende Prise hat das Prisenamt
besondere Akten anzulegen. Entstehen nach der Abgabe der Akten an den Kaiserlichen
Kommissar in derselben Prisensache weitere Verhandlungen bei dem Prisenamte, so
sind Ergänzungsakten anzulegen, die nach Erledigung gleichfalls an den Komuussar
abgegeben werden.
84.
Verfügungen des Prisenamts sind von dem Prisenbeamten zu unterzeichnen
und, sofern sie einem Beteiligten zugestellt werden oder im Verkehre mit anderen
Behörden erfolgen, mit dem Dienststempel des Prisenamts zu versehen.
l5.
Die Kosten, welche durch das Verfahren vor dem Prisenamt entstehen, sind,
vorbehaltlich der Erstattung aus der Reichskasse, von der Kasse derjenigen Behörde
auszulegen, welcher der Prisenbeamte angehört.
Entstehen durch die Einbringung, Verwahrung und Herstellung der Prise oder
durch den Unterhalt ihrer Mannschaft besondere Unkosten, so sind diese zunächst von
der Hafenbehörde auszulegen und die Belege dem Prisenamte zu übersenden. Oas
Prisenamt bescheinigt, daß die Unkosten im vorbereitenden Prisengerichtsverfahren
entstanden sind und übersendet die Belege mit der Bescheinigung und dem Jahlungs-
ersuchen an die zuständige Königlich Preußische Oberzollkasse, die sich mit der Reichs-
hauptkasse verrechnet. Juständig ist:
für das Prisenamt in Danzig die Obergzollkasse daselbst,
für das Prisenamt in Swinemünde die Oberzollkasse in Stettin,
für das Prisenamt in Kiel die Oberzollkasse in Altona,
für die Prisenämter in Wilhelmshaven und Emden die Oberzollkasse in
Hannover.
Kosten, die bei dem Prisenamt und der Hafenbehörde in Hamburg entstehen,
werden zunächst von der Hamburgischen Hauptstaatskasse erstattet, die ihrerseits aus
Reichsmitteln entschädigt wird.
In Ansehung der Kosten, die bei den Prisenämtern und Hafenbehörden der
Schutzgebiete entstehen, bewendet es bei den bereits erlassenen Bestimmungen.
86.
Jede entstehende Ausgabe wird von dem Prisenamt unter fortlaufender
Nummernfolge in einem Kassenjournal vermerkt und mit der Nummer des Journals
in die betreffenden Prisenakten eingetragen. Auch die von der Hafenbehörde ange-
meldeten besonderen Unkosten sind zu den Prisenakten zu vermerken.
87.
Wird nach § 46 der Prisengerichtsordnung eine Prise im Reichsgebiet öffentlich
verkauft, so hat das Prisenamt den vereinnahmten Erlös für Rechnung dessen, den
es angeht, bei der zuständigen Oberzollkasse, in Hamburg bei der Hauptstaatskasse
zu hinterlegen. ·