Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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Für jede in dem Bezirk eines Prisenamts eingehende Prise hat das Prisenamt 
besondere Akten anzulegen. Entstehen nach der Abgabe der Akten an den Kaiserlichen 
Kommissar in derselben Prisensache weitere Verhandlungen bei dem Prisenamte, so 
sind Ergänzungsakten anzulegen, die nach Erledigung gleichfalls an den Komuussar 
abgegeben werden. 
84. 
Verfügungen des Prisenamts sind von dem Prisenbeamten zu unterzeichnen 
und, sofern sie einem Beteiligten zugestellt werden oder im Verkehre mit anderen 
Behörden erfolgen, mit dem Dienststempel des Prisenamts zu versehen. 
l5. 
Die Kosten, welche durch das Verfahren vor dem Prisenamt entstehen, sind, 
vorbehaltlich der Erstattung aus der Reichskasse, von der Kasse derjenigen Behörde 
auszulegen, welcher der Prisenbeamte angehört. 
Entstehen durch die Einbringung, Verwahrung und Herstellung der Prise oder 
durch den Unterhalt ihrer Mannschaft besondere Unkosten, so sind diese zunächst von 
der Hafenbehörde auszulegen und die Belege dem Prisenamte zu übersenden. Oas 
Prisenamt bescheinigt, daß die Unkosten im vorbereitenden Prisengerichtsverfahren 
entstanden sind und übersendet die Belege mit der Bescheinigung und dem Jahlungs- 
ersuchen an die zuständige Königlich Preußische Oberzollkasse, die sich mit der Reichs- 
hauptkasse verrechnet. Juständig ist: 
für das Prisenamt in Danzig die Obergzollkasse daselbst, 
für das Prisenamt in Swinemünde die Oberzollkasse in Stettin, 
für das Prisenamt in Kiel die Oberzollkasse in Altona, 
für die Prisenämter in Wilhelmshaven und Emden die Oberzollkasse in 
Hannover. 
Kosten, die bei dem Prisenamt und der Hafenbehörde in Hamburg entstehen, 
werden zunächst von der Hamburgischen Hauptstaatskasse erstattet, die ihrerseits aus 
Reichsmitteln entschädigt wird. 
In Ansehung der Kosten, die bei den Prisenämtern und Hafenbehörden der 
Schutzgebiete entstehen, bewendet es bei den bereits erlassenen Bestimmungen. 
86. 
Jede entstehende Ausgabe wird von dem Prisenamt unter fortlaufender 
Nummernfolge in einem Kassenjournal vermerkt und mit der Nummer des Journals 
in die betreffenden Prisenakten eingetragen. Auch die von der Hafenbehörde ange- 
meldeten besonderen Unkosten sind zu den Prisenakten zu vermerken. 
87. 
Wird nach § 46 der Prisengerichtsordnung eine Prise im Reichsgebiet öffentlich 
verkauft, so hat das Prisenamt den vereinnahmten Erlös für Rechnung dessen, den 
es angeht, bei der zuständigen Oberzollkasse, in Hamburg bei der Hauptstaatskasse 
zu hinterlegen. ·
	        
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