Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

— 323 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
m 52. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Entlassung aus der Reichs= und Staatsangehörigkeit und die Rückkehr 
der Deutschen im Ausland. S. 323. 
  
  
  
(Nr. 4432.) Verordnung, betreffend die Entlassung aus der Reichs- und Staatsangehörigkeit 
und die Rückkehr der Deutschen im Ausland. Vom 3. August 1914. 
(1 r 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund der 99 22 Abs. 2, 27 Abs. 1 und 35 des Reichs= und 
Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 583) sowie 
der 9§ 58 und 59 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 in der Fassung 
vom 22. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. 1874 S. 45 und 1913 S. 593) im Namen 
des Reichs, was folgt: 
81 
Wehrpflichtige sind bis auf weiteres nicht aus der Staatsangehörigkeit oder 
unmittelbaren Reichsangehörigkeit zu entlassen. 
82. 
Alle im Ausland befindlichen Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres 
und der Marine, die weder nach den 9§ 58, 59 Abs. 3 des Reichs-Militärgesetzes 
vom 2. Mai 1874 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Juli 1913 von der 
Verpflichtung zur Rückkehr im Falle einer Mobilmachung ausdrücklich befreit, 
noch unmittelbar im Ausland zum militärischen Dienste eingestellt worden sind, 
noch gemäß 8 14 des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete vom 22. Juli 1913 
zur Verstärkung einer Schutztruppe oder eines in einem Schutzgebiete verwendeten 
Heeres= oder Marineteils herangezogen werden können, haben sich unverzüglich in 
die Heimat zurückzubegeben und bei dem Bezirkskommando, dessen Bezirk sie im 
Reichsgebiete zuerst erreichen können, zu melden. Der Grund einer etwaigen 
Verspätung ist dem Bezirkskommando in glaubhafter Weise darzutun. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 68 
Ausgegeben zu Berlin den 3. August 1914.
	        
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