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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
m 52.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Entlassung aus der Reichs= und Staatsangehörigkeit und die Rückkehr
der Deutschen im Ausland. S. 323.
(Nr. 4432.) Verordnung, betreffend die Entlassung aus der Reichs- und Staatsangehörigkeit
und die Rückkehr der Deutschen im Ausland. Vom 3. August 1914.
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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund der 99 22 Abs. 2, 27 Abs. 1 und 35 des Reichs= und
Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 583) sowie
der 9§ 58 und 59 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 in der Fassung
vom 22. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. 1874 S. 45 und 1913 S. 593) im Namen
des Reichs, was folgt:
81
Wehrpflichtige sind bis auf weiteres nicht aus der Staatsangehörigkeit oder
unmittelbaren Reichsangehörigkeit zu entlassen.
82.
Alle im Ausland befindlichen Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres
und der Marine, die weder nach den 9§ 58, 59 Abs. 3 des Reichs-Militärgesetzes
vom 2. Mai 1874 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Juli 1913 von der
Verpflichtung zur Rückkehr im Falle einer Mobilmachung ausdrücklich befreit,
noch unmittelbar im Ausland zum militärischen Dienste eingestellt worden sind,
noch gemäß 8 14 des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete vom 22. Juli 1913
zur Verstärkung einer Schutztruppe oder eines in einem Schutzgebiete verwendeten
Heeres= oder Marineteils herangezogen werden können, haben sich unverzüglich in
die Heimat zurückzubegeben und bei dem Bezirkskommando, dessen Bezirk sie im
Reichsgebiete zuerst erreichen können, zu melden. Der Grund einer etwaigen
Verspätung ist dem Bezirkskommando in glaubhafter Weise darzutun.
Reichs-Gesetzbl. 1914. 68
Ausgegeben zu Berlin den 3. August 1914.