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Bei einer allgemeinen Mobilmachung treten die Personen des Beurlaubten-
standes der Schutztruppe für Deutsch-Südwestafrika, die sich im Deutschen Reiche,
im europäischen Ausland oder in einem Küstenlande des Mittelländischen oder
Schwarzen Meeres vorübergehend aufhalten, zum Beurlaubtenstande des Heeres
über, und zwar Offiziere, Sanitäts= und Veterinäroffiziere, die bereits früher
einem Kontingent angehört haben, zum Beurlaubtenstande dieses Kontingents, im
übrigen zum Beurlaubtenstande des Kontingents, in dessen Bezirke sie ihren
Aufenthalt im Deutschen Reiche haben oder nehmen. Sie haben sich, soweit sie
sich nicht im Deutschen Reiche befinden, in dieses zu begeben und sich bei dem
nächsten Bezirkskommando und, soweit sie sich im Deutschen Reiche aufhalten, bei
dem Bezirkskommando ihres Aufenthalts zu melden. Alle übrigen außerhalb
des Schutzgebiets sich aufhaltenden Personen des Beurlaubtenstandes der Schutz-
truppe für Deutsch= Südwestafrika haben sich bei eintretender allgemeiner Mobil-
machung unverzüglich in das Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika zurückzubegeben,
sofern sie nicht einen deutschen Seebefehlshaber oder ein anderes Schutzgebiet, in
dem eine Schutztruppe sich befindet, oder ein deutsches Bezirkskommando schneller
oder sicherer als das Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika erreichen können; im
letzteren Falle verfügt diese Marine= oder Militärbehörde, bei der sie sich zu melden
haben, über sie.
In einem Schutzgebiet, in dem keine Schutztruppe besteht, wird der
Gouverneur ermächtigt, die im Abs. 1 bezeichneten Personen, solange sie sich im
Schutzgebiet aufhalten, von der Verpflichtung zur Rückkehr in die Heimat zu
befreien.
83.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 3. August 1914.
(L. 8.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Den Bezug des Relchs-Gesetzblatts vermittekn nur die Voktanf#alten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.