Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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greßrechts aus dem Scheck bedarf, durch höhere Gewalt verhindert, so verlängern sich 
die für die Vornahme der Handlung vorgeschriebenen Fristen um so viel als erfor- 
lich ist, um nach Wegfall des Hindernisses die Handlung vorzunehmen, mindestens 
aber bis zum Ablauf von sechs Werktagen nach dem Wegfall des Hindernisses. 
Als Verhinderung durch höhere Gewalt gilt es insbesondere, 
1. wenn der Ort, wo die Handlung vorgenommen werden muß), von dem 
Feinde besetzt ist; es sei denn, daß sie bei Anwendung der im Verkehr 
erforderlichen Sorgfalt trotzdem bewirkt werden kann; 
2. wenn die zwecks Herbeiführung der Handlung zu benutzende Postverbindung 
derart unterbrochen ist, daß ein geregelter Postverkehr nicht mehr besteht. 
52. 
Unbeschadet der Vorschrift des § 1 können die dort bezeichneten Fristen im 
Falle kriegerischer Ereignisse durch Kaiserliche Verordnung mit Justimmung des 
Bundesrats für das gesamte Reichsgebiet oder für Teile des Reichsgebiets um einen 
bestimmten Jeitraum verlängert werden. 
Diese Vorschrift findet auf die Schutzgebiete mit der Maßgabe Anwendung, 
daß es der Justimmung des Bundesrats nicht bedarf. 
1 –l 3. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, während der Zeit des Krieges diejenigen 
gesetzlichen Maßnahmen anzuordnen, welche sich zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen 
als notwendig erweisen. 
Diese Maßnahmen sind dem Reichstag bei seinem nächsten Zusammentritt zur 
Kenntnis zu bringen und auf sein Verlangen aufzuheben. 
84. 
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Der Zeitpunkt, in dem 
das Gesetz außer Kraft tritt, wird durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung 
des Bundesrats bestimmt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 4. August 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück. 
  
(Nr. 4437.) Gesetz, betreffend den Schutz der infolge des Krieges an Wahrnehmung ihrer 
Rechte behinderten Personen. Vom 4. August 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und 
des Reichstags, was folgt:
	        
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