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greßrechts aus dem Scheck bedarf, durch höhere Gewalt verhindert, so verlängern sich
die für die Vornahme der Handlung vorgeschriebenen Fristen um so viel als erfor-
lich ist, um nach Wegfall des Hindernisses die Handlung vorzunehmen, mindestens
aber bis zum Ablauf von sechs Werktagen nach dem Wegfall des Hindernisses.
Als Verhinderung durch höhere Gewalt gilt es insbesondere,
1. wenn der Ort, wo die Handlung vorgenommen werden muß), von dem
Feinde besetzt ist; es sei denn, daß sie bei Anwendung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt trotzdem bewirkt werden kann;
2. wenn die zwecks Herbeiführung der Handlung zu benutzende Postverbindung
derart unterbrochen ist, daß ein geregelter Postverkehr nicht mehr besteht.
52.
Unbeschadet der Vorschrift des § 1 können die dort bezeichneten Fristen im
Falle kriegerischer Ereignisse durch Kaiserliche Verordnung mit Justimmung des
Bundesrats für das gesamte Reichsgebiet oder für Teile des Reichsgebiets um einen
bestimmten Jeitraum verlängert werden.
Diese Vorschrift findet auf die Schutzgebiete mit der Maßgabe Anwendung,
daß es der Justimmung des Bundesrats nicht bedarf.
1 –l 3.
Der Bundesrat wird ermächtigt, während der Zeit des Krieges diejenigen
gesetzlichen Maßnahmen anzuordnen, welche sich zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen
als notwendig erweisen.
Diese Maßnahmen sind dem Reichstag bei seinem nächsten Zusammentritt zur
Kenntnis zu bringen und auf sein Verlangen aufzuheben.
84.
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Der Zeitpunkt, in dem
das Gesetz außer Kraft tritt, wird durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung
des Bundesrats bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 4. August 1914.
(L. S.) Wilhelm.
Delbrück.
(Nr. 4437.) Gesetz, betreffend den Schutz der infolge des Krieges an Wahrnehmung ihrer
Rechte behinderten Personen. Vom 4. August 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und
des Reichstags, was folgt: