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g 5.
Die Jwangsvollstreckung gegen die im § 2 bezeichneten Personen wegen privat-
rechtlicher und öffentlich rechtlicher Geldforderungen unterliegt folgenden Beschränkungen:
1. Die Versteigerung und die anderweite Verwertung beweglicher körperlicher
Sachen ist unzulässig. Die Vollstreckungsbehörde kann jedoch auf Antrag
oder von Amts wegen anordnen, daß eine verbrauchbare Sache oder eine
Sache, die der Gefahr einer beträchtlichen Wertsverringerung ausgesetzt
ist oder deren Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde,
versteigert und der Erlös hinterlegt oder zur Befriedigung des Gläubigers
an diesen abgeführt werde.
Die Ablieferung von gepfändetem Gelde an den Gläubiger wird
hierdurch nicht ausgeschlossen.
2. Die Versteigerung von Gegenständen, welche der Iwangsvollstreckung in
das unbewegliche Vermögen unterliegen, ist unzulässig.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Jwangsvollstreckungen
in das Vermögen der Ehefrauen und Kinder der im § 2 bezeichneten Personen, in-
soweit die Jwangsvollstreckung die Vermögensrechte berührt, die dem Ehemann auf
Grund des ehelichen Güterrechts oder die den Eltern auf Grund der elterlichen Gewalt
zustehen.
86.
Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der im § 2 bezeich-
neten Personen ist nur auf deren Antrag zulässig.
Ist das Konkursverfahren über das Vermögen einer solchen Person eröffnet,
so kann das Konkursgericht auf den Antrag des Gemeinschuldners die Aussetzung des
Verfahrens anordnen.
Die Aussetzung hört auf:
1. mit der Beendigung des Kriegszustandes;
2. vor diesem Jeitpunkt mit einem die Fortsetzung des Verfahrens anordnen-
den Beschlusse des Gerichts. Der Beschluß erfolgt auf den Antrag des
Gemeinschuldners oder nach Anhörung desselben auf den Antrag des Ver-
walters oder eines Konkursgläubigers. Die Fortsetzung des Verfahrens
ist anzuordnen, wenn sie vom Gemeinschuldner oder nach Ablauf der im
§ 4 Abs. 2 festgesetzten Frist vom Verwalter oder von einem Konkurs-
gläubiger beantragt wird.
Der die Aussetzung und der die Fortsetzung des Verfahrens anordnende Be-
schluß sowie der Grund der Anordnung sind öffentlich bekanntzumachen.
87.
Die Eröffnung und die Fortsetzung eines Konkurs-«, Aufgebots- oder Vertei—
lungsverfahrens sowie die Anordnung und die Fortsetzung einer Zwangsversteigerung
oder Zwangsverwaltung von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens wird, un-
beschadet der Vorschriften in den §§ 5, 6) durch die Beteiligung der im § 2 be-