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89.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit Ausnahme der in den §§ 5, 6 ent-
haltenen Vorschriften, finden entsprechende Anwendung auf diejenigen natürlichen Per—
sonen, welche durch eine im § 2 bezeichnete Person gesetzlich vertreten werden, sofern
sie nicht prozeßfähig sind.
Soll eine solche Person verklagt oder soll der Rechtsstreit gegen sie fortgesetzt
werden, so kann ihr der Vorsitzende des Prozeßgerichts, falls mit dem Verzuge Ge-
fahr verbunden ist, auf Antrag einen besonderen Vertreter bestellen. Ist der Rechts-
streit bei der Bestellung des besonderen Vertreters bereits anhängig, so endet mit
der Bestellung desselben die Unterbrechung des Verfahrens. Der besondere Vertreter
ist zu dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nicht befugt.
810.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Unterbrechung und die Aussetzung
des Verfahrens finden, sofern nicht das Landesrecht etwas anderes bestimmt, auch
auf die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung, welche bei den im 8 14 des Ge—
richtsverfassungsgesetzes zugelassenen besonderen Gerichten anhängig sind oder anhängig
werden. Die Landesregierungen sind befugt, ergänzende und abweichende Anordnun-
gen im Verordnungswege zu erlassen.
* 11.
Der Zeitpunkt, mit welchem der Kriegszustand als beendet anzusehen ist, wird
durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
* 1.
Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 4. August 1914.
(L. S.) Wilhelm.
Delbrück.
(Nr. 4438.) Gesetz zur Anderung des Gesetzes, betreffend die Unterstützung von Familien
in den Dienst eingetretener Mannschaften, vom 28. Februar 1888 (Reichs-
Gesetzbl. S. 59). Vom 4. August 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Justimmung des Bundesrats und
des Reichstags, was folgt: