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81.
In dem Gesetze, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst ein-
gzetretener Mannschaften, vom 28. Februar 1888 erhält:
1. &1 Satz 2 folgende Fassung:
Das Gleiche gilt bezüglich der Familien derjenigen Mannschaften, welche
zur Disposition der Truppen= (Marine.) Teile beurlaubt sind, derjenigen
Mannschaften, welche das wehrpflichtige Alter überschritten haben und frei-
willig in den Dienst eintreten, sowie des Unterpersonals der freiwilligen
Krankenpflege.
2. § 2 Abs. 1 folgenden Jusatz:
Tc) dessen uneheliche Kinder, insofern seine Verpflichtung als Vater zur
Gewährung des Unterhalts festgestellt ist.
3. § 2 Abs. 3 folgende Fassung:
Entfernteren Verwandten und geschiedenen Ehefrauen steht ein solcher
Unterstützungsanspruch nicht zu.
4. § 5 Abs. 1 folgende Fassung:
Die Unterstützungen sollen mindestens betragen:
a) für die Ehefrau im Mai, Juni, Juli, August, September, Okteber
monatlich neun Mark, in den übrigen Monaten zwölf Mark;
b) für jedes Kind unter 15 Jahren sowie für jede der im § 2 unter b und e
bezeichneten Personen monatlich sechs Mark.
*
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 4. August 1914.
(L. S.) Wilhelm.
delbrück.
(Nr. 4439.) Gesetz, betreffend Ausnahmen von Beschäftigungsbeschränkungen gewerbllcher
Arbeiter. Vom 4. August 1914.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2#.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Justimmung des Bundesrats und
des Reichstags, was folgt:
Reichs-Eesehbl. 1914. 70