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81.
Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges kann der Reichskanzler all-
gemein oder für bestimmte Bezirke oder für bestimmte Arten von Anlagen und,
soweit er nicht Bestimmungen erläßt, die höhere Verwaltungsbehörde fuͤr einzelne
Betriebe auf Antrag Ausnahmen von den in den 88 135 bis 137a Abs. 2, 154a der
Gewerbeordnung vorgesehenen Beschränkungen und von den auf Grund der 88 120e,
120f, 139 a der Gewerbeordnung vom Bundesrat erlassenen Bestimmungen gewähren.
82.
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem dieses
Gesetz wieder außer Kraft tritt.
83.
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 4. August 1914.
(L. S.) Wilhelm.
Delbrück.
(Nr. 4440.) Gesetz, betreffend Erhaltung von Amwartschaften aus der Krankenversicherung.
Vom 4. August 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Justimmung des Bundesrats und
des Reichstags, was folgt:
SI.
Dem regelmäßigen Aufenthalt im Inland im Sinne des § 313 Abs. 1 der
Reichsversicherungsordnung gilt gleich ein Aufenthalt im Ausland, der durch Einbe-
rufung des Mitglieds zu Kriegs., Sanitäts- oder ähnlichem Dienste verursacht ist.
82
Hat die Satzung einer Krankenkasse eine Wartezeit für Leistungen bestimmt,
so ruht der Fristenlauf für alle Versicherten, die während des gegenwärtigen Krieges
Kriegs.) Sanitäts. oder ähnliche Dienste leisten. Ist die Wartezeit bereits erfüllt,
so bedarf es nicht der Jurücklegung einer neuen Wartezeit. Die Zeit,) für welche
die Beiträge weiter gezahlt werden, wird auf die Wartezeit angerechnet.