Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

— 334 — 
81. 
Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges kann der Reichskanzler all- 
gemein oder für bestimmte Bezirke oder für bestimmte Arten von Anlagen und, 
soweit er nicht Bestimmungen erläßt, die höhere Verwaltungsbehörde fuͤr einzelne 
Betriebe auf Antrag Ausnahmen von den in den 88 135 bis 137a Abs. 2, 154a der 
Gewerbeordnung vorgesehenen Beschränkungen und von den auf Grund der 88 120e, 
120f, 139 a der Gewerbeordnung vom Bundesrat erlassenen Bestimmungen gewähren. 
82. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem dieses 
Gesetz wieder außer Kraft tritt. 
83. 
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 4. August 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück. 
  
(Nr. 4440.) Gesetz, betreffend Erhaltung von Amwartschaften aus der Krankenversicherung. 
Vom 4. August 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Justimmung des Bundesrats und 
des Reichstags, was folgt: 
SI. 
Dem regelmäßigen Aufenthalt im Inland im Sinne des § 313 Abs. 1 der 
Reichsversicherungsordnung gilt gleich ein Aufenthalt im Ausland, der durch Einbe- 
rufung des Mitglieds zu Kriegs., Sanitäts- oder ähnlichem Dienste verursacht ist. 
82 
Hat die Satzung einer Krankenkasse eine Wartezeit für Leistungen bestimmt, 
so ruht der Fristenlauf für alle Versicherten, die während des gegenwärtigen Krieges 
Kriegs.) Sanitäts. oder ähnliche Dienste leisten. Ist die Wartezeit bereits erfüllt, 
so bedarf es nicht der Jurücklegung einer neuen Wartezeit. Die Zeit,) für welche 
die Beiträge weiter gezahlt werden, wird auf die Wartezeit angerechnet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.