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Anlaß gestorben sind, werden versorgt wie die Hinterbliebenen der kriegsdienstbeschädigten
oder im Kriege gefallenen Heeresbeamten (Militärhinterbliebenengesetz vom 17. Mai 1907
— Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 214 ff. —).
Den nach Abs. 1 nicht versorgungsberechtigten Witwen können Witwenbeihilfen
in Anwendung der Vorschriften des Militärhinterbliebenengesetzes gewährt werden.
83.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 31. Juli 1914 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Keiserlichen Infiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 4. August 1914.
(L. S.) Wilhelm.
Delbrück.
(Nr. 4442.) Gesetz, betreffend die Abwickelung von börsenmäßigen Zeitgeschäften in Waren.
Vom 4. August 1914.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und
des Reichstags, was folgt:
81.
Der Bundesrat kann anordnen, daß Börsentermingeschäfte in Waren, die ge-
mäß § 50 Abs. 1 des Börsengesetzes (Reichs Gesetzbl. 1908 S. 215) zum Bäörsen-
terminhandel zugelassen sind, und Geschäfte der im § 67 des Börsengesetzes bezeichneten
Art, soweit sie nach den Geschäftsbedingungen einer deutschen Börse vor dem
1. August 1914 abgeschlossen und erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu er-
füllen sind, mit dem Inkrafttreten der Anordnung so anzusehen sind, als ob ein
Vertragsteil gemäß eines ihm zustehenden Rechtes zurückgetreten ist.
82.
Die Landeszentralbehörde derjenigen Börse, nach deren Geschäftsbedingungen
* 50 Abs. 2, § 67 Abs. 1 des Börsengesetzes) das Geschäft geschlossen ist, setzt einen
Liquidationspreis fest.
Vor der Festsetzung des Liquidationspreises ist der Börsenvorstand zu hören.
Die Marktlage vor der Erklärung des Qustandes der drohenden Kriegsgefahr ist bei
der Festsetzung zu berücksichtigen.