Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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83. 
Ist der vereinbarte Preis niedriger als der Liquidationspreis, so kann der Käufer 
vom Verkäufer, und ist er höher, so kann der Verkäufer vom Käufer den Unterschied 
verlangen. In der Anordnung des Bundesrats ist der Zeitpunkt für die Fälligkeit 
der Forderung zu bestimmen. 
8 4. 
Auf Börsentermingeschäfte, bezüglich deren der Börsenvorstand den Erlaß der 
Anordnung, daß sie von der Benutzung der Börseneinrichtungen ausgeschlossen sind, 
gemäß § 51 Abs. 1 Satz 3 des Börsengesetzes ausgesetzt hat, finden die vorstehenden 
Vorschriften entsprechende Anwendung. 
#5. 
Der Bundesrat kann die im § 1 bezeichnete Anordnung allgemein oder für 
einzelne Warengattungen oder für einzelne Börsen erlassen. 
6. 
Dieses Gesetz tritt mit seiner Vesunzunz in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 4. August 1914. 
(I. S) Wilhelm. 
Delbrück. 
  
(Nr. 4443.) Gesetz, betreffend Sicherung der Geistungsfähigkeit der Krankenkassen. Vom 
4. August 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen xc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Justimmung des Bundesrats und 
des Reichstags, was folgt: 
SI. 
Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges werden bei sämtlichen Orts., Land., 
Betriebs= und Innungskrankenkassen die Leistungen auf die Regelleistungen und die 
Beiträge auf 4½ vom Hundert des Grundlohns festgesetzt. Laufende Leistungen bleiben 
unberührt. 
Das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) kann auf Antrag des Vorstandes 
einer Krankenkasse verfügen, daß niedrigere Beiträge erhoben oder höhere Leistungen 
gewährt werden, wenn die Leistungsfähigkeit dieser Kasse gesichert ist. Das Versiche- 
rungsamt hat auf solchen Antrag alsbald zu beschließen. Auf Beschwerde entscheidet 
das Oberversicherungsamt endgültig. «
	        
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