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82.
Reichen bei einer Kasse diese Beiträge von 4½ vom Hundert des Grundlohns für die
Regelleistungen und Verwaltungskosten nicht aus, so hat bei Orts. und Landkranken-
kassen der Gemeindeverband, bei Betriebskrankenkassen der Arbeitgeber, bei Innungs-
krankenkassen die Innung die erforderlichen Beihilfen aus eigenen Mitteln zu leisten.
Solange dies bei einer Orts. oder Landkrankenkasse geschieht, kann der Ge-
meindeverband einem Vertreter das Amt des Kassenvorsitzenden übertragen.
Gemeindeverbände sind die von der obersten Verwaltungsbehörde auf Grund
der Reichsversicherungsordnung § 111 Ziffer 2 hierzu bestimmten Verbände.
83.
Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges werden die Vorschriften der Reichs-
versicherungsordnung über die hausgewerbliche Krankenversicherung außer Kraft gesetzt.
Laufende Leistungen und fällige Beiträge bleiben unberührt.
Auf übereinstimmenden Antrag der beteiligten Gemeinde oder des Gemeinde-
verbandes und des Vorstandes der Krankenkasse kann das Oberversicherungsamt
genehmigen, daß die hausgewerbliche Krankenversicherung durch statutarische Bestimmung
geregelt wird. Das Oberversicherungsamt entscheidet endgültig.
"4.
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem
dieses Gesetz wieder außer Kraft tritt.
sl 5.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 4. August 1914.
(L. S.) Wilhelm.
Delbrück.
(Nr. 4444.) Gesetz, betreffend vorübergehende Einfuhrerleichterungen. Vom 4. August 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2#.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt: