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Artikel 1.
Der Bundesrat wird ermächtigt, während der Dauer des Krieges Getreide,
Reis, Hülsenfrüchte, Kartoffeln, Rüben, Grün= und Rauhfutter, Küchengewächse,
Vieh, Fleisch und Zubereitungen von Fleisch, Fische, Fette zum Genusse, Käse,
Eier, Müllereierzeugnisse, gewöhnliches Backwerk, eingedickte Milch, Nahrungs-
und Genußmittel anderweit nicht genannt (auch in luftdicht verschlossenen Be-
hältnissen) und Mineralöle zollfrei zu lassen.
Artikel 2. ·
Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf Waren, die sich zur Zeit des
Inkrafttretens dieses Gesetzes in deutschen Zollausschlußgebieten, Freibezirken oder
Zollagern befinden.
Artikel 3.
Der Bundesrat wird ferner ermichtigt „ während der Dauer des Krieges
gesetzliche Verbote und Beschränkungen der Einfuhr der im Artikel 1 genannten
Waren ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen.
Artikel 4.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 4. August 1914.
(L. S.) Wilhelm.
Delbrück.
(Nr. 4445.) Gesetz, betreffend Höchstpreise. Vom 4. August 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
orrordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Lustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges können für Gegenstände des täg-
lichen Bedarfs, insbesondere für Nahrungs- und Futtermittel aller Art sowie
für rohe Naturerzeugnisse, Heiz= und Leuhinoff Höchstpreise festgesetzt werden.
2.
Weigert sich trotz Aufforderung der zuständigen Behörde ein Besitzer der im
§ 1 genannten Gegenstände, sie zu den festgesetzten Höchstpreisen zu verkaufen, so