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kann die zuständige Behörde sie übernehmen und auf Rechnung und Kosten des
Besitzers zu den festgefetzten Höchstpreifen verkaufen, soweit sie nicht für dessen
eigenen Vedarf nötig sind.
3.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden erlassen
die erforderlichen Anordnungen und Ausführungsbestimmungen.
84.
Wer die nach Sl festgesetzten Höchstpreise überschreitet oder den nach 53
erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt oder Vorräte an derartigen
Gegenständen verheimlicht oder der Aufforderung der zuständigen Behörde nach 82
nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Un—
vermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
85.
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem
dieses Gesetz wieder außer Kraft tritt.
56.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 4. August 1914.
(L. S.) Wilhelm.
- Delbrück.
Nr. 4446.) Darlehnskassengesez. Vom 4. August 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt: .
1.
In Berlin und an denjenigen Orten innerhalb des Reichs, an welchen
sich Reichsbankhauptstellen und Reichsbankstellen befinden, sollen, wo es erforder—
lich ist, auf Anordnung des Reichskanzlers, nach Vernehmung des Ausschusses
des Bundesrats für Handel und Verkehr, Darlehnskassen errichtet werden mit