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der Bestimmung, zur Abhilfe des Kreditbedürfnisses, vorzüglich zur Beförderung
des Handels und Gewerbebetriebs gegen Sicherheit Darlehen zu geben.
Zur Vermittelung der Darlehnsgeschäfte und zur Bildung von Depots
können die Darlehnskassen außerdem an geeigneten Orten Hilfsstellen errichten.
2.
Für den ganzen Betrag der bewilligten Darlehen soll unter der Benennung
„Darlehnskassenscheine!" ein besonderes Geldzeichen ausgegeben werden. Diese
Scheine werden bei allen Reichskassen sowie bei allen öffentlichen Kassen in sämt-
lichen Bundesstaaten nach ihrem vollen Nennwert in Zahlung genommen;) im
Privatverkehre tritt ein Zwang zu deren Annahme nicht ein.
Im Sinne der 99.9) 17 und 44 des Bankgesetzes vom 14. März 1875
(Reichs-Gesetzbl. S. 177) stehen die Darlehnskassenscheine den Reichskassen-
scheinen gleich.
Der Gesamtbetrag der Darlehnskassenscheine soll 1 500 Millionen Mark
nicht übersteigen. Der Bundesrat wird ermächtigt, im Bedarfsfalle den Betrag
der auszugebenden Darlehnskassenscheine zu erhöhen.
Von der Hauptverwaltung der Darlehnskassen (§ 13) darf kein Darlehns-
kassenschein ausgegeben werden, für welchen nicht nach der Bestimmung der 99§ 4
und 6 genügende Sicherheit geleistet worden ist.
Vor der Ausgabe soll eine genaue Beschreibung der Darlehnskassenscheine
durch die Hauptverwaltung der Darlehnskassen öffentlich bekanntgemacht werden.
83.
Die Darlehen können nur im Betrage von wenigstens 100 Mark, in der
Regel nicht auf längere Zeit als auf drei und nur ausnahmsweise bis zu sechs
Monaten gewährt werden.
84.
Die Sicherheit kann bestehen:
a) in Verpfändung innerhalb des Gebiets des Reichs lagernder, dem Ver—
derben nicht ausgesetzter Waren, Boden-, Bergwerks- und gewerblicher
Erzeugnisse in der Regel bis zur Hälfte, ausnahmsweise bis zu zwei
Dritteln ihres Schätzungswerts nach Verschiedenheit der Gegenstände
und ihrer Verkäuflichkeit;
b) in Verpfändung von Wertpapieren, welche vom Reiche oder von der
Regierung eines Bundesstaats oder unter Beobachtung der gesetzlichen
Vorschriften von Korporationen, Aktiengesellschaften oder Kommandit-
gesellschaften auf Aktien, welche im Gebiete des Reichs ihren Sitz haben,
ausgegeben sind, mit einem Abschlag vom Kurse oder marktgängigen
Preise. Papiere, welche nicht auf den Inhaber lauten, müssen der
Darlehnskasse übertragen werden;
J%) in Verpfändung von anderen Wertpapieren, welche die Hauptverwaltung
# 13) für zulässig erklärt.
Reichs-Gesetzbl. 1914. 71