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1.
Der Reichsbevollmächtigte muß von sämtlichen Geschäften Kenntnis nehmen
und hat bei allen Anträgen auf Bewilligung von Darlehen das Versagungsrecht.
Die Bestimmung des Abschlags von dem Kurse oder marktgängigen Preise der
verpfändeten Papiere innerhalb der durch die Geschäftsanweisung gezogenen Grenzen
steht nach Anhörung des Vorstandes dem Reichsbevollmächtigten zu.
[17.
Der Zinsertrag der Darlehnskassen soll nach Abzug der Verwaltungskosten
zur Deckung etwaiger Ausfälle und zur Wiedereinlösung der Darlehnskassenscheine
verwendet werden. Ein etwaiger Uberschuß fällt der Reichskasse zu.
18.
Die Darlehnskassenscheine werden auf Beträge von 5 Mark, 10 Mark,20 Mark
und 50 Mark ausgestellt. Uber die Ausstellung von Darlehnskassenscheinen auch
auf höhere Beträge sowie über das Verhältnis, in welchem von den einzelnen
Abschnitten Gebrauch zu machen ist, werden vom Reichskanzler Bestimmungen
etroffen.
Die Darlehnskassenscheine werden von der Reichsschuldenverwaltung aus-
gestellt und in Grenzen des Höchstbetrags (§ 2 Abs. 3) nach Anordnung des
Reichskanzlers der Hauptverwaltung der Darlehnskassen übergeben, welche die
Verantwortung für die Ausgabe trägt.
Die Kontrolle über die Ausfertigung und über die Ausgabe der Darlehns-
kassenscheine übt die Reichsschuldenkommission.
Der Reichskanzler hat den Betrag der umlaufenden Darlehnskassenscheine
monatlich zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.
6 19.
Sobald das Bedürfnis zur Fortdauer einer Darlehnskasse nicht mehr be-
steht, hat der Reichskanzler deren Auflösung zu verfügen und öffentlich bekannt-
umachen.
Nach Wiederherstellung des Friedens werden die auf Grund dieses Gesetzes
ausgegebenen Darlehnskassenscheine nach näherer Anordnung des Bundesrats
wieder eingezogen.
8 20.
Die Vorschriften in den 9§ 146 bis 149, 151, 152 und 360, Nr. 4
bis 6 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich finden bezüglich der Darlehns-
kassenscheine entsprechende Anwendung.
21.
Die von der Reichsbank in der Zeit vom 3. August 1914 bis zur Ein-
richtung der Darlehnskassen bewilligken Lombardierungen anderer als der im
§ 13 Nr. 3 des Bankgesetzes bezeichneten Werte werden nachträglich genehmigt.