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leichterung des Wechselprotestes vom 30. Mai 1908 Geichs-Gesetzbl. S. 321)
wird die Postordnung vom 20. März 1900 für die Dauer der Geltung des
1 der Bekanntmachung vom heutigen Tage über die Verlängerung der Wechsel-
fres wie folgt, geändert.
Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen usw.“ er-
hält "er letzte Satz des Abs. VI folgende Fassung:
Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur
Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der
Vermerk „Sofort zum Protest ohne Rücksicht auf die verlängerte
Protestfrist“ auf dar Rückseite des Postauftragsformulars, ohne daß
es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf.
Im Abs. Xvym wird dementsprechend der Vermerk „Sofort zum Protest“
ersetzt durch den Vermerk „Sofort zum Protest ohne Rücksicht auf die ver-
längerte Protestfrist“.
2. Im 9#1l8a „Postprotest“ erhält der 2. Satz des zweiten Abs. unter v
folgende Fassung:
Erfolgt die Einlösung auch bis zu diesem Zeitpunkte nicht, so wird der
Wechsel mit dem Postauftrag am zweiunddreißigsten Werktage nach
dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt.
3. Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 6. August 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.