Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen, daß die im § 1 Abs. 1 des 
genannten Gesetzes getroffene Vorschrift auch dann für anwendbar zu erachten ist, 
wenn die rechtzeitige Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung oder 
Erhaltung der Rechte aus einem Wechsel oder einem Scheck bedarf, durch eine 
im Ausland erlassene gesetzliche Vorschrift verhindert wird. 
Berlin, den 7. August 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
  
Den Bezug des RNeichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Neichsdruckerei.
	        
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