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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
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Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anordnung einer Geschäftszufsicht zur Abwendung des Konkurs-=
verfahrens. S. 3683. — Bekanntmachung, betreffend die zeitweilige Außerkraftsetzung einzelner
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs usw. S. 365.
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(Nr. 4459.) Bekanntmachung, betreffend die Anordnung einer Geschäftsaufsicht zur Ab-
wendung des Konkursverfahrens. Vom 8. August 1914.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Wer infolge des Krieges zahlungsunfähig geworden ist, kann bei dem
für die Eröffnung des Konkursverfahrens #Aständigen Gerichte die Anordnung
einer Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkursverfahrens beantragen.
2.
Der Schuldner hat mit dem Antrag ein Verzeichnis der Gläubiger unter
Angabe ihrer Adressen, eine Ubersicht des Vermögensstandes in Form einer
Gegenüberstellung der einzeln aufzuführenden Aktiven und Passiven und, sofern
er Kaufmann ist, auch die letzte Bilanz einzureichen.
83.
Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Behebung der Zahlungsunfähigkeit
nach Beendigung des Krieges in Aussicht genommen werden kann.
Das Gericht entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen.
4.
Wird dem Antrag stattgegeben, so bestellt das Gericht eine oder mehrere
Personen zur Beaufsichtigung der Geschäftsführung des Schuldners und teilt
den Gläubigern die Anordnung der Geschäftsaufsicht und die Aufsichtspersonen mit.
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Ausgegeben zu Berlin den 10. August 1914.