Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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§ 72, 973 Abs. 1, 2 und § 75 der Konkursordnung gelten entsprechend. 
Offentliche Bekanntmachungen finden nicht statt. 
85. 
Während der Dauer der Geschäftsaufsicht darf das Konkursverfahren 
über das Vermögen des Schuldners nicht eröffnet werden. Arreste und Zwangs- 
vollstreckungen in das Vermögen des Schuldners finden nur zugunsten der 
Gläubiger statt, die vom Verfahren nicht betroffen werden (9 9). 
86. 
Die Aufsichtspersonen haben die Geschäftsführung des Schuldners zu 
unterstützen und zu überwachen. Zu diesem Zwecke können sie die erforderlichen 
Maßnahmen treffen, insbesondere die Geschäftsführung ganz oder teilweise einer 
anderen Person übertragen. Widerspricht der Schuldner, so hat das Gericht das 
Erforderliche anzuordnen. 
Für die Aufsichtspersonen gelten die 9§ 81 Abs. 2, 82, 83, 84 Abs. 1 Satz 1 
und Abs. 2 der Konkursordnung entsprechend. 
Die Aufsichtspersonen haben gegen den Schuldner Anspruch auf Erstattung 
angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Geschäftsführung. 
Die Festsetzung der Auslagen und der Vergütung erfolgt durch das Gericht. 
87T. 
Der Schuldner ist verpflichtet, jeder Aufsichtsperson Einsicht in seine Ge- 
schäftsbücher und sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren und Auskunft über den 
Stand seines Vermögens und über seine Geschäfte zu geben. 
Der Schuldner soll ohne Qustimmung der Aufsichtspersonen weder un- 
entgeltliche Verfügungen oder Verfügungen über Grundstücke und Rechte an 
Grundstücken vornehmen, noch Ansprüche befriedigen oder sicherstellen, noch auch 
andere als solche Verbindlichkeiten eingehen, die zur Fortführung des Geschäfts 
oder zu einer bescheidenen Lebensführung des Schuldners und seiner Familie 
ersorderlich sind. 
88. 
Die vorhandenen Mittel sind, soweit sie nicht zur Fortführung des Geschäfts 
und zu einer bescheidenen Lebensführung des Schuldners und seiner Familie 
erforderlich sind, zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden; Umfang und 
Reihenfolge der Befriedigung bestimmen die Aufsichtspersonen nach billigem 
Ermessen. In Streitfällen entscheidet das Gericht. 
89. 
Von dem Verfahren werden nicht betroffen: 
1. die Gläubiger, deren Ansprüche auf Rechtshandlungen des Schuldners 
beruhen, die dieser nach der Anordnung der Geschäftsaufsicht mit Zu-
	        
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