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stimmung der Aufsichtspersonen vorgenommen hat oder ohne solche
Zustimmung vornehmen durfte;
2. die Gläubiger, denen nach § 43 der Konkursordnung im Falle des
Konkurses ein Anspruch auf Aussonderung zusteht;
3. die Gläubiger, soweit sie im Falle des Konkurses abgesonderte
Befriedigung beanspruchen können;
4. die im 9 61 Ziffer 1 und 2 der Konkursordnung bezeichneten Gläubiger
wegen der dort angegebenen Forderungen, auch soweit sie nach der
Anordnung der Geschäftsaufsicht fällig werden.
10.
Handelt der Schuldner seinen Verpflichtungen zuwider oder liegen sonstige
wichtige Gründe vor) so kann das Gericht das Verfahren aufheben.
11.
Die Entscheidungen des Gerichts sind unanfechtbar.
12.
Das Verfahren ist gebührenfrei; auf die Auslagen finden die Vorschriften
des fünften und sechsten Abschnitts des Gerichtskostengesetzes entsprechende An-
wendung. Pauschsätze werden nicht erhoben.
13.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 8. August 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
(Nr. 4460.) Bekanntmachung, betreffend die zeitweilige Außerkraftsetzung einzelner Vorschriften
des Handelsgesetzbuchs usw. Vom 8. August 1914.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen.
K 1.
Die nachstehenden Vorschriften werden, soweit sie die Verpflichtung, bei
Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft die Eröffnung