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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
M; 58.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. S. 307. — Be-
kanntmachung, betreffend die Wirkung des Außerkrafttretens von Handelsverträgen. S. 367. —
Bekanntmachung öber die Fälligkeit im Ausland ausgestellter Wechsel. S. 36s. — Bekannt-
machung, betreffend vorübergehende Anderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. zös.
(Nr. 4461.) Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche.
Vom 10. August 1914.
D. Bundesrat hat beschlossen, den auf Grund des Gesetzes, betreffend die
Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche, vom 13. Dezember 1913 (Reichs-
Gesetzbl. S. 783) gefaßten Beschluß (vgl. Bekanntmachung vom 19. Dezember
1913, Reichs-Gesetzbl. S. 784) aufzuheben.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 10. August 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
(Nr. 4462.) Bekanntmachung, betreffend die Wirkung des Außerkrafttretens von Handels-
verträgen. Vom 10. August 1914.
D. Bundesrat hat auf Grund des §9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen, daß die infolge des Krieges eingetretene
Aufhebung der Handelsverträge mit den gegen das Deutsche Reich Krieg
führenden Staaten bis auf weiteres auf die Zollbehandlung von Waren, die
aus meistbegünstigten Ländern stammen oder die auf deutsche Rechnung sich in
soei#en Zollausschlußgebieten, Freibezirken oder Zollagern befinden, ohne Einfluß
ein soll.
Berlin, den 10. August 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kühn.
Neichs-Gesebl. 1914. 76
Ausgegeben zu Berlin den 10. August 1914.