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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
K 59.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Auslandswechsel. S. 309. — Bekanntmachung, betreffend die
Abtretung und Pfändung der Forderungen an die Kriegskasse aus der Uberlassung von Pferden,
Fahrjeugen und Geschirren. S. 370.
(Nr. 4465.) Bekanntmachung, betreffend Auslandswechsel. Vom 12. August 1914.
1
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1.
Bei Wechseln, deren Fälligkeit durch die Verordnung über die Fälligkeit
im Ausland ausgestellter Wechsel vom 10. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 368)
um drei Monate hinausgeschoben ist, erhöht sich die Wechselsumme um sechs
Prozent jährlicher Zinsen für drei Monate.
6#2.
Für die im § 1 bezeichneten Wechsel bleibt bei Anwendung der Vorschriften
des § 13 Nr. 2 und des § 17 des Bankgesetzes die durch die Verordnung vom
10. August 1914 angeordnete Hinausschiebung der Fälligkeit außer Betracht.
Gu 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 12. August 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Reichs-Gesetzbl. 1914. 77.
Ausgegeben zu Berlin den 13. August 1914.