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(Nr. 4466.) Bekanntmachung, betreffend die Abtretung und Pfändung der Forderungen an
die Kriegskasse ans der Uberlassung von Pferden, Fahrzeugen und Geschirren.
Vom 12. August 1914.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1.
Ist über eine Forderung, die einem Pferdebesitzer für die Uberlassung eines
Pferdes an die Militärbehörde gegen die Kriegskasse zusteht (§§ 25, 26 des Ge-
setzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873, Reichs-Gesetzbl. S. 129)
eine Urkunde (sog. Anerkenntnis) ausgestellt, so ist zur Ubertragung der Forderung
außer dem Abtretungsvertrage die Ubergabe der Urkunde erforderlich.
Zur Pfändung einer Forderung der im Abs. 1 bezeichneten Art ist außer-
dem Pfändungsbeschlusse die Ubergabe der Urkunde an den Gläubiger erforderlich.
Wird die Ubergabe im Wege der Qwangsvollstreckung erwirkt, so gilt sie als
erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher die Urkunde zum wecke der Ablieferung an.
den Gläubiger wegnimmt. Wird der Pfändungsbeschluß vor der Ubergabe der
Urkunde dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber
mit der Zustellung als bewirkt. ·
Das Gleiche gilt für Forderungen, die für die Uberlassung von Fahrzeugen
oder Geschirren an die Militärbehörde entstanden sind und über die eine Urkunde
ausgestellt ist.
» 62.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 12. August 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Den Bezug des Reichs= Gelesblats vermitteln nur die Poftanfralten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerel