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Reichs-Gesetzblatt.
Inhalt: Verordnung, betreffend den Aufruf des Landsturms. S. 371. — Bekanntmachung, betreffend
den Aufruf des Landsturms. S. 372.
(Nr. 4467.) Verordnung, betreffend den Aufruf des Landsturms. Vom 15. August 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des Artikel II 9 25 des Gesetzes, betreffend Anderungen
der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 11) im Namen des
Reichs, was folgt:
SI.
Sämtliche Angehörigen des Landsturms I. Aufgebots, die ihm überwiesen
oder zu ihm aus der Ersatzreserve übergetreten sind, werden hiermit aufgerufen.
Vom Aufruf sind nicht betroffen die wegen körperlicher und geistiger
Gebrechen als dauernd untauglich zum Dienst im Heere oder in der Marine
Ausgemusterten.
Die Aufgerufenen haben sich sofort unter Vorzeigung etwaiger Militär-
papiere bei der Ortsbehörde ihres Aufenthaltsorts zur Landsturmrolle anzumelden.
6#2.
Sämtliche Jahresklassen des Landsturms II. Aufgebots, die aus der Land-
wehr oder Seewehr II. Aufgebots zum Landsturm übergetreten sind, werden zum
altiven Dienst aufgerufen. Uber den Zeitpunkt der Gestellung ergeht besonderer
efe
feh e.
Diese Verordnung findet auf die Königlich Bayerischen Gebietsteile keine
Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 15. August 1914..
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Reichs--Gesetzbl. 1914. 78
Ausgegeben zu Berlin den 15. August 1914.