Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

— 372 — 
r. 4468.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf des Landsturms. Vom 15. August 1914. 
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Aufruf des Land— 
sturms, vom 15. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 371) wird nachfolgendes zur 
Kenntnis gebracht: 
J. 
In 
a) 
0 
Die nach der Allerhöchsten Verordnung aufgerufenen Landsturmpflich- 
tigen, die sich im Ausland aufhalten, haben die Verpflichtung zur 
alsbaldigen Rückkehr nach dem Inland, sofern sie nicht auf Grund 
des § 100 Ziffer 3 und 4 der Deutschen Wehrordnung ausdrücklich 
hiervon befreit worden sind. Weitere Befreiungen sind unzulässig. 
Die zurückkehrenden Landsturmpflichtigen I. Aufgebots haben sich 
bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres Wohnsitzes und in 
Ermangelung eines Wohnsitzes bei demjenigen Hivilvorsitzenden zur 
Landsturmrolle anzumelden, dessen Bezirk sie bei der Rückkehr nach 
Deutschland zuerst erreichen. Die zurückkehrenden Landsturmpflichtigen 
II. Aufgebots haben sich beim Bezirkskommando ihres Wohnsitzes und 
in Ermangelung eines Wohnsitzes bei demjenigen Bezirkskommando zu 
melden, dessen Bezirk sie bei der Rückkehr nach Deutschland zuerst 
berühren. 
Die vom Aufruf betroffenen ehemaligen Offiziere, Sanitätsoffiziere, 
Veterinäroffiziere und oberen Militärbeamten des Heeres und der Marine 
haben sich innerhalb 48 Stunden nach Bekanntmachung des Aufrufs 
mündlich oder schriftlich unter Vorlegung vorhandener Militärpapiere 
bei dem Bezirkskommando zu melden) in dessen Bezirk sie ihren 
Aufenthalt haben. 
Befindet sich der Aufenthaltsort im Ausland, so haben sie sich 
unverzüglich bei dem Bezirkskommando zu melden, dessen Bezirk sie bei 
der Rückkehr nach Deutschland zuerst erreichen. 
gleicher Weise melden sich: 
chemalige Offiziere, Sanitätsoffiziere, Veterinäroffiziere und obere Militär- 
beamte des Heeres und der Marine sowie Zivilärzte, Ziviltierärzte und 
Zivilbeamte, die von dem Aufruf zwar nicht betroffen, aber zum frei- 
willigen Eintritt in den Landsturm bereit sind, 
ehemalige Unteroffiziere des Friedensstandes des Heeres und der Marine, 
die von dem Aufruf zwar nicht betroffen, aber bereit sind, zum Dienst 
in Offizierstellen freiwillig einzutreten. Für ehemalige Unteroffiziere des 
Friedensstandes des Heeres und der Marine gilt dies nur insoweit) 
als sie mindestens acht Jahre aktiv gedient haben. 
Zerlin, den 15. August 1914. 
Der Reichskanzler. 
von Bethmann Hollweg. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Jnnern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.