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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
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A 63.
Inhalt: Bekanntmachung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Jahlung einer Geldforderung. S. 377.
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(Nr. 4472.) Bekanntmachung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Jahlung einer Geld-
forderung. Vom 18. August 1914.
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die bei den ordentlichen Gerichten
anhängig sind oder anhängig werden, kann das Prozeßgericht — unbeschadet
der Befugnis, gemäß der Bekanntmachung vom 7. August 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 359) Lahlungsfristen zu bewilligen — auf Antrag des Schuldners im Urteil
anordnen, daß die besonderen Rechtsfolgen, die wegen der Nichtzahlung oder der
nicht rechtzeitigen Lahlung einer vor dem 31. Juli 1914 entstandenen Geld-
forderung nach Gesetz oder Vertrag eingetreten sind oder eintreten (Verpflichtung
zur Räumung wegen Nichtzahlung des Mietzinses, Fälligkeit des Kapitals wegen
Nichtzahlung von Zinsen usw.), als nicht eingetreten gelten; das Gericht kann
auch anordnen, daß die Folgen nur unter einer Bedingung, insbesondere erst
nach dem fruchtlosen Ablauf einer auf höchstens drei Monate zu bemessenden
Frist, eintreten.
Die Anordnungen sind unzulässig) wenn die Rechtsfolgen am 31. Juli 1914
bereits eingetreten waren.
Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 Satz 2 sowie die Vor-
schriften des § 2 der Bekanntmachung vom 7. August 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 359) gelten entsprechend.
2.
Die Kosten des Prozesses können der obsiegenden Partei ganz oder teil-
weise auferlegt werden, wenn sie auf Grund einer gemäß 9 1 getroffenen An-
ordnung obsiegt.
Reichs-Gesetzbl. 1914. 81
Ausgegeben zu Berlin den 19. August 1914.