— 379 —
Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
A 64.
Inhalt:
Allerhöchster Erlaß über die Ermächtigung des Reichskanzlers zur selbständigen Erledigung von
Regierungsgeschäften im Bereiche der Reichsverwaltung. S. 379. — Bekanntmachung, betreffend
die Befreiung von der Reichsstempelabgabe zugunsten von Gesellschaften, welche die Befriedigung
des geschäftlichen Kreditbedürfnisses bezwecken. S. 38o.
(Nr. 4473.) Allerhöchster Erlaß über die Ermächtigung des Reichskanzlers zur selbständigen
Erledigung von Regierungsgeschäften im Bereiche der Reichsverwaltung.
Vom 16. August 1914.
uan dem Wunsche, während Meiner Abwesenheit im Felde die unverzügliche
Erledigung der Regierungsgeschäfte zu sichern, will Ich den Reichskanzler bis
auf weiteres ermächtigen, folgende sonst zu Meiner Entscheidung gelangende An-
gelegenheiten im Bereiche der Reichsverwaltung selbständig zu erledigen:
1.
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7.
Bewilligungen aus Meinen Dispositionsfonds bei der Reichshauptkasse,
soweit es sich um die Weiterbewilligung laufender Unterstützungen oder
um die Bewilligung einmaliger Unterstützungen handelt;
Erlaß von Forderungen, Erstattung vom Reiche vereinnahmter Beträge
und Niederschlagung von Fehlbeträgen;
Abänderungen von Verträgen;
Genehmigung von Schenkungen und Zuwendungen;
Verleihung der Anstellungsberechtigung;
Ernennung und Entlassung der Präsidenten und Mitglieder der Kaiser-
lichen Disziplinarbehörden, der Mitglieder der Technischen Kommission
für Seeschiffahrt und des Versicherungsbeirats, der ständigen Mit-
glieder im Nebenamte sowie der richterlichen Beamten und Mitglieder
höchster Verwaltungsgerichtshöfe bei dem Aufsichtsamte für Privat-
versicherung, der nichtständigen Mitglieder des Patentamts, des Vor-
sitzenden und der Beisitzer des Oberseeamts und des Oberprisengerichts,
der Prisenrichter und deren Stellvertreter sowie der Bankkommissarien
bei den Reichsbankhauptstellen;
Versetzung von Beamten in den Ruhestand;
Reichs-Gesetzbl. 1914. 82
Ausgegeben zu Berlin den 20. August 1914.