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8. Bewilligung von Pensionszuschüssen auf Grund des Artikel I iffer 1
des Gesetzes vom 22. Mai 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 237).
Die demnach ergehenden Erlasse sind zu zeichnen:
„Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Kaisers.
Der Reichskanzler.“
Berlin, Schloß, den 16. August 1914.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
An den Reichskanzler.
(Nr. 4474.) Bekanntmachung, betreffend die Befreiung von der Reichsstempelabgabe zugunsten
von Gesellschaften, welche die Befriedigung des geschäftlichen Kreditbedürfnisses
bezwecken. Vom 19. August 1914.
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327), wie folgt, beschlossen:
Inländische Gesellschaften, die nach ihrer Satzung ausschließlich
die Befriedigung des aus Anlaß des gegenwärtigen Krieges hervor-
tretenden geschäftlichen Kreditbedürfnisses bezwecken, satzungsmäßig den
Reingewinn auf eine höchstens vierprozentige, mit Genehmigung des
Bundesrats fünfprozentige Verzinsung der Kapitaleinlagen beschränken,
auch bei Auslosungen, Ausscheiden eines Gesellschafters oder für den
Fall der Auflösung der Gesellschaft nicht mehr als den Nennwert des
Anteils zusichern und bei der Auflösung den etwaigen Rest des Ge-
sellschaftsvermögens für gemeinnützige Zwecke bestimmen, sind von der
in Tarifnummer I A des Reichsstempelgesetzes angeordneten Abgabe
befreit. Löst sich die Gesellschaft nach Erreichung des in Satz 1 be-
zeichneten Zweckes nicht auf oder ändert sie einen der vorstehenden
Punkte ihrer Satzung, so ist der Stempel nachzuerheben. Bei Er-
richtung der in Satz 1 bezeichneten Gesellschaften ist eine Stempelabgabe
aus Nr. 4a Abs. 2 des Reichsstempelgesetzes nicht zu entrichten.
Berlin, den 19. August 1914.
Der Neichskanzler.
In Vertretung:
Kühn.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.