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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
G65.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Abwickelung von börsenmäßigen Zeitgeschäften in Waren. S. 381.
« —BekanntmachungüberVortatserhebuugemS.382.—Bekanntmachung,betreffend
Bestimmung der Hauptmarktorte. S. 384. — Bekanntmachung über die Zahlung der Vergütung
für die Uberlassung von Pferden, Fahrzeugen und Geschirren an die Militärbehörde. S. 384.
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(Nr. 4475.) Bekanntmachung, betreffend die Abwickelung von börsenmäßigen Zeitgeschäften
in Waren. Vom 24. August 1914.
Ar Grund der §9§ 1, 3, 4 und 5 des Gesetzes, betreffend die Abwickelung
von börsenmäßigen Zeitgeschäften in Waren, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 336) hat der Bundesrat folgende Anordnung getroffen:
§ 1.
Börsentermingeschäfte in Kupfer, Zinn, Zucker, Baumwolle und Kaffee,
sowie Geschäfte der im § 67 des Börsengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 215)
bezeichneten Art in Getreide und Mehl sind, soweit sie nach den Geschäfts-
bedingungen einer deutschen Börse vor dem 1. August abgeschlossen und erst nach
dem 4. August 1914 zu erfüllen sind, mit dem Inkrafttreten dieser Anordnung
so anzusehen, als ob ein Vertragsteil gemäß eines ihm zustehenden Rechtes zurück-
getreten ist. Das Gleiche gilt für Börsentermingeschäfte in Kautschuk, bezüglich
deren der Börsenvorstand in Hamburg den Erlaß der Anordnung, daß sie von
der Benutzung der Börseneinrichtungen ausgeschlossen sind, gemäß § 51 Abs. 1
Satz 3 des Börsengesetzes ausgesetzt hat.
Geschäfte, welche bis zum Inkrafttreten dieser Anordnung von einem Ver-
tragsteil rechtswirksam erfüllt sind, werden von ihr nicht betroffen.
6#2.
Der Zeitpunkt für die Fälligkeit der Forderungen, die sich gemäß § 3 des
Gesetzes vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 336) ergeben, wird bestimmt:
1. soweit es sich um Börsentermingeschäfte in Kupfer und Zinn handelt,
bei denen die Lieferung vereinbart ist
a) für den Monat August 1914: auf den 1. September 1914,
für den Monat September 1914: auf den 30. September 1914,
für den Monat Oktober 1914: auf den 31. Oktober 1914;
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Ausgegeben zu Berlin den 25. August 1914.