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b) für alle späteren Monate: auf den 30. November 1914,
zu b mit der Mahgbe, daß für die Zeit vom 30. November
1914 bis zum letzten Tage der vereinbarten Lieferungsmonate
Zwischenzinsen nach dem Jahressatze von 6 v. H. abzuziehen sind;
2. soweit es sich um Börsentermingeschäfte in Zucker handelt, bei denen
die Lieferung vereinbart ist
à) für die Monate August und September 1914: auf den 1. Sep-
tember 1914,
für den Monat“ Oktober 1914: auf den 1. Oktober 1914,
für den Monat November 1914: auf den 1. November 1914
b) für alle späteren Monate: auf den 15. November 1914,
zu b mit der Maßgabe, daß für die Zeit vom 15. No-
vember 1914 bis zum ersten Tage der vereinbarten Lieferungs-
monate Zwischenzinsen nach dem Jahressatze von 6 v. H. abzu-
ziehen sind;
3. soweit es sich um Börsentermingeschäfte in Kaffee und Kautschuk handelt:
auf den ersten Tag des vereinbarten Lieferungsmonats;
4. soweit es sich um Börsentermingeschäfte in Baumwolle und um Ge-
schäfte der im § 67 des Börsengesetzes bezeichneten Art in Getreide und
Mehl handelt: auf den 15. September 1914, mit der Maßgabe, daß
bei Geschäften, die nach dem 30. September zu erfüllen sind, für die
Zeit vom 15. September 1914 bis zum ersten Tage der vereinbarten
Lieferungsmonate Zwischenzinsen nach dem Jahressatze von 6 v. H.
abzuziehen sind.
3.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 24. August 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
(Nr. 4476.) Bekanntmachung über Vorratserhebungen. Vom 24. August 1914.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
SI.
Während der Dauer des gegenwärtigen Krieges ist den von den Landes-
zentralbehörden bestimmten Behörden jederzeit Auskunft über die Verräte an