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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
M 6.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Rückkehr der Deutschen im Ausland. S. zss.
(Nr. 4479.) Verordnung, betreffend die Rückkehr der Deutschen im Ausland. Vom
15. August 1914.
Weir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2e.
verordnen im Nachgang zu der Verordnung, betreffend die Entlassung aus der
Reichs= und Staatsangehörigkeit und die Rückkehr der Deutschen im Ausland,
vom 3. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 323) im Namen des Reichs, was folgt:
1.
Alle im Heere, in der Marine oder in sonstigen Kriegsdiensten feindlicher
Mächte stehenden Deutschen haben sich unverzüglich in das Inland zurückzu-
begeben.
§ 2.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 15. August 1914.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
Neichs.Gesetbl. 1914. 84
Ausgegeben zu Berlin den 26. August 1914.