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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
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Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 389. —
Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. S. 91. —
Berichtigung. S. 392.
(Nr. 4481.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 24. August 1914.
Auf Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs.
ordnung wird diese Anlage, wie folgt, geändert:
UNr. la. Sprengstoffe.
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel.
In der 1. Gruppe a) wird der mit „Sicherheitssprengpulver der Ver-
cinigten Köln-Rottweiler Pulverfabriken“ beginnende Absatz gestrichen.
Es wird eingeschaltet:
in der 1. Gruppe d) hinter dem mit „RNosenheimer Sicherheits-
Sprengpulver“ beginnenden Absatz:
Sicherheitssprengpulver der Vereinigten Köln-Rottweiler
Pulverfabriken (Gemenge von Kalisalpeter, der teilweise oder
ganz durch Natronsalpeter ersetzt werden kann, Schwefel und
Braunkohle, auch mit Holzmehl). /
in der 2. Gruppe b) hinter dem mit „Halalite“ beginnenden Absatz:
Hammonit, auch mit angehängten Zahlen oder Buchstaben (Ge-
menge von höchstens 40 Prozent Alkali-Perchloraten, höchstens
4 Prozent Nitroglyzerin, von aromatischen Nitroverbindungen,
die nicht gefährlicher sind als Trinitrotoluol, Ammonsalpeter,
Natron= oder Kalisalpeter oder einem Gemenge von beiden, mit
Zusatz von neutralen Salzen, z. B. Alkalichloriden, Pflanzen-
mehlen und anderen Stoffen, z. B. Kohle, Ole, sofern diese
Zusätze die Gefährlichkeit nicht erhöhen).
Reichs. Gesetzbl. 1914. 86
Ausgegeben zu Berlin den 1. September 1914.