Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

— 389 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
  
  
—— 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 389. — 
Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. S. 91. — 
Berichtigung. S. 392. 
  
  
  
(Nr. 4481.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 24. August 1914. 
Auf Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs. 
ordnung wird diese Anlage, wie folgt, geändert: 
UNr. la. Sprengstoffe. 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 
In der 1. Gruppe a) wird der mit „Sicherheitssprengpulver der Ver- 
cinigten Köln-Rottweiler Pulverfabriken“ beginnende Absatz gestrichen. 
Es wird eingeschaltet: 
in der 1. Gruppe d) hinter dem mit „RNosenheimer Sicherheits- 
Sprengpulver“ beginnenden Absatz: 
Sicherheitssprengpulver der Vereinigten Köln-Rottweiler 
Pulverfabriken (Gemenge von Kalisalpeter, der teilweise oder 
ganz durch Natronsalpeter ersetzt werden kann, Schwefel und 
Braunkohle, auch mit Holzmehl). / 
in der 2. Gruppe b) hinter dem mit „Halalite“ beginnenden Absatz: 
Hammonit, auch mit angehängten Zahlen oder Buchstaben (Ge- 
menge von höchstens 40 Prozent Alkali-Perchloraten, höchstens 
4 Prozent Nitroglyzerin, von aromatischen Nitroverbindungen, 
die nicht gefährlicher sind als Trinitrotoluol, Ammonsalpeter, 
Natron= oder Kalisalpeter oder einem Gemenge von beiden, mit 
Zusatz von neutralen Salzen, z. B. Alkalichloriden, Pflanzen- 
mehlen und anderen Stoffen, z. B. Kohle, Ole, sofern diese 
Zusätze die Gefährlichkeit nicht erhöhen). 
Reichs. Gesetzbl. 1914. 86 
Ausgegeben zu Berlin den 1. September 1914.
	        
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