Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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Ar. Ic. Zündwaren und Feuerwerkskörper. 
Abschnitt A. Verpackung. 
Im Abs. (2) d) Unterabsatz 4) wird nachgetragen: 
im ersten Satze hinter den Worten fest einzupacken“: 
je 50 metallene Knallkapseln mit fest eingeschlossenen Zünd— 
blattchen — siehe Ziffer 24) — dürfen mit durchlochter Pappe 
unverschieblich festgelegt werden; / 
im letzten Satze vor dem Schlußwort „enthalten““: 
eine Kiste mit metallenen Knallkapseln aber 100 Pakete 
Ur. Id. Verdichtete und verflüssigte Gase. 
Abschnitt C. Amtliche Prüfung der Gefäße. 
Im Abs. (2) b) ist in der mit den Worten „bei Kohlensäure“ beginnenden 
Zeile zu streichen: 
Athan 
und als zweite Leile einzuschalten: 
bei Athnnna 95 Atmosphären, 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 24. August 1914. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Wackerzapp. 
  
(Nr. 4482.) Bekanntmachung, betressend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 30. August 1914. 
A. Grund des 9 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Er- 
leichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) 
wird die Postordnung vom 20. März 1900 für die Dauer der Geltung des §5 2 
der Bekanntmachung des Bundesrats vom 29. August 1914 NReichl. Gesetzbl. 
S. 387), betreffend weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheck- 
rechts, wie folgt geändert:
	        
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