Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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1. Im 9 18a „Postprotest“ ist am Schlusse des zweiten Absatzes unter # 
nachzutragen: 
Bei Postprotestaufträgen mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, 
in der Provinz Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen 
Marienburg, Elbing Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosen- 
berg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, 
Thorn Stadt und Land zahlbar sind) erfolgt die abermalige Vorzeigung 
erst am zweiundsechzigsten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels. 
2. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 30. August 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
  
Druckfehler-Berichtigung. 
Auf Seite 298 bei Ziffer 127 muß es heißen „Ladung““ statt Landung 
und auf Seite 384 in der Bekanntmachung über die Hauptmarktorte im § 1 
Abs. 2 13. Juni 18737 statt 3. Juli 1873. 
  
  
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatls vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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