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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
AM. 72.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend weitere Verlängerung der wechselrechtlichen Fristen für Domizilwechsel,
die im Stadtkreis Danzig zahlbar sind. S. 299. — Bekanntmachung, betreffend die Reoision
der eingetragenen Genossenschaften. S. 400.
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(Nr. 4488.) Bekanntmachung, betreffend weitere Verlängerung der wechselrechtlichen Fristen
für Domizilwechsel, die im Stadtkreis Danzig zahlbar sind. Vom 8. Sep-
tember 1914.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1.
Die im 6 2 der Bekanntmachung vom 29. August 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 387) vorgesehene weitere Verlängerung der am 31. Juli noch nicht abgelaufenen
wechselrechtlichen Fristen gilt auch für solche im Stadtkreis Danzig zahlbare
gezogene Wechsel, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in
Ostpreußen oder in einem der in jener Bekanntmachung bezeichneten westpreußischen
Kreise gelegen ist.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 8. September 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Reichs-Gesebl. 1914. 90
Ausgegeben zu Berlin den 8. September 1914.