Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

— 399 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
AM. 72. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend weitere Verlängerung der wechselrechtlichen Fristen für Domizilwechsel, 
die im Stadtkreis Danzig zahlbar sind. S. 299. — Bekanntmachung, betreffend die Reoision 
der eingetragenen Genossenschaften. S. 400. 
  
  
  
—.— 
  
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 4488.) Bekanntmachung, betreffend weitere Verlängerung der wechselrechtlichen Fristen 
für Domizilwechsel, die im Stadtkreis Danzig zahlbar sind. Vom 8. Sep- 
tember 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1. 
Die im 6 2 der Bekanntmachung vom 29. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 387) vorgesehene weitere Verlängerung der am 31. Juli noch nicht abgelaufenen 
wechselrechtlichen Fristen gilt auch für solche im Stadtkreis Danzig zahlbare 
gezogene Wechsel, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in 
Ostpreußen oder in einem der in jener Bekanntmachung bezeichneten westpreußischen 
Kreise gelegen ist. 
§ 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 8. September 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
Reichs-Gesebl. 1914. 90 
Ausgegeben zu Berlin den 8. September 1914.
	        
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