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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
M. 74.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent-, Ge-
brauchsmuster- und Warenzeichenrechts. S. 403. — Bekanntmachung, betreffend das vorzeitige
Inkrafttreten einer Vorschrift aus dem Gesetze vom 10. Juni 1914 zur #nderung der §#§ 74, 75 usw.
des Handelsgesetzbuchs. S. 404.
(Nr. 4491.) Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Erleichterungen auf dem Gebiete des
Patent., Gebrauchsmuster= und Warenzeichenrechts. Vom 10. September 1914.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats u wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
OReichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1.
Das Patentamt kann bis auf weiteres einem Patentinhaber, der infolge
des Krieges außerstand gesetzt worden ist, die nach § 8 Abs. 2 des Patent-
gesetzes vom 7. April 1891 Meichs-Gesetbl. S. 79) fällige Jahresgebühr zu
zahlen, auf Antrag die Gebühr bis zum Ablauf von längstens neun Monaten
vom Beginne des laufenden Patentjahrs an stunden und die uschlagsgebühr
( 8 Abs. 3 a. a. O.) erlassen. Die Entscheidung des Patentamts ist unanfechtbar.
Für Patente, die am 31. Juli 1914 noch nicht erloschen waren, ist die
Stundung auch dann zulässig, wenn sie nach Ablauf der gesetzlichen Lahlungs-
fristen § 8 Abs. 3 a. a. O.) beantragt ist.
§ 2.
Wer durch den Kriegszustand verhindert worden ist, dem Patentamt
gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift
einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand
einzusetzen. Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer Frist von zwei Monaten
beantragt werden; im übrigen sind die Bestimmungen der 99 233 ff. der Zivil-
prozeßordnung entsprechend anzuwenden.
3.
Die Vorschriften der 85 1,2 - zugunsten von Angehörigen aus-
ländischer Staaten nur dann Anwendung, wenn in diesen Staaten nach einer
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Ausgegeben zu Berlin den 11. September 1914,