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Reichs-Gesetzblatt.
Inhalt: Bekanntmachung über den Beitritt Portugals zu den am 23. September 1910 in Brüssel unter-
zeichneten seerechtlichen Ubereinkommen für seine sämtlichen Kolonien. S. 407. — Verordnung,
betreffend Hemmung des Laufes der Fristen zur Jahlung der Schürffeldgebühren. S. 408
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(Nr. 4494.) Bekanntmachung über den Beitritt Portugals zu den am 23. September 1910
in Brüssel unterzeichneten seerechtlichen Ubereinkommen für seine sämtlichen
Kolonien. Vom 11. September 1914.
ortugal hat für seine sämtlichen Kolonien den Beitritt zu den im Reichs-
Gesetzblatt von 1913 Seite 49 abgedruckten, am 23. September 1910 in Brüssel
unterzeichneten Ubereinkommen, nämlich:
1. Ubereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den
Zusammenstoß von Schiffen,
2. Ubereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die
Hilfsleistung und Bergung in Seenot)
gemäß dem im Unterzeichnungsprotokolle vom selben Tage (Reichs-Gesetzbl. 1913
S. 84) vorgesehenen Verfahren erklärt. Der Beitritt ist den Regierungen der
anderen vertragschließenden Teile von der Belgischen Regierung am 30. Juli 1914
angezeigt worden.
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 26. März
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 88) an.
Berlin, den 11. September 1914.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Zimmermann.
Reichs-Gesetzbl. 1914. 94
Ausgegeben zu Verlin den 17. September 1914.