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Mr. 4495.) Verordnung, betreffend Hemmung des Laufes der Fristen zur Zahlung der
Schürffeldgebühren. Vom 24. August 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen für die afrikanischen und Südsee-Schutzgebiete auf Grund der 9 1
und 3 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) im Namen des
Reichs, was folgt:
Auf die in 9 27 der Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika vom
8. August 1905 (Reichs-Gesetzl. S. 727) und §9 27 der Bergverordnung für
die afrikanischen und Südsee-Schutzgebiete mit Ausnahme von Deutsch-Süd-
westafrika vom 27. Februar 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) angeordneten
Fristen finden die Vorschriften des § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sowie für den gegenwärtigen Kriegszustand die Vorschriften des § 8 Abs. 2 des
Gesetzes vom 4. August 1914, betreffend den Schutz der infolge des Krieges an
Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen (Reichs-Gesetzbl. S. 328), ent-
sprechende Anwendung. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 5. August
1914 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 24. August 1914.
(L. S.) Wilhelm.
Delbrück.
Den Bezug des Relchs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.