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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
3#8 78.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Befreiung von Hypothekenpfandbriefen von der Reichsstempel-
abgabe. S. 411.
(Nr. 4497.) Bekanntmachung, betreffend die Befreiung von Hypothekenpfandbriefen von der
Reichsstempelabgabe. Vom 18. September 1914.
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327), wie folgt, beschlossen:
Hypothekenpfandbriefe der in Nr. 3 des Tarifs zum Reichsstempelgesetze
bezeichneten Art bleiben von der daselbst angeordneten Reichsstempelabgabe und
der Abstempelung unter den nachfolgenden Bedingungen befreit:
1. Die Pfandbriefe dürfen nur zur provisionsfreien Gewährung von nicht
höher als mit 5 vom Hundert verzinslichen Darlehen gegen Abtretung oder
Verpfändung erststelliger Hypotheken ausgereicht werden. Der Darlehnsnehmer
darf sie lediglich zur Sicherheitsbestellung bei einer nach Maßgabe des Darlehns-=
kassengesetzes vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 340) errichteten Darlehns-
kasse benutzen.
2. Der Aussteller der Pfandbriefe hat die unversteuert auszureichenden
Stücke nach Reihe, Buchstaben, Nummer und Nennwert buchmäßig festzuhalten.
Er haftet für die Reichsstempelabgabe von den unversteuert ausgereichten Stücken
für den Fall eines späteren Eintritts der Stempelpflicht.
3. Die Pfandbriefe dürfen dem Darlehnsnehmer selbst nicht ausgehändigt
werden, sondern sind für diesen der Darlehnskasse, für die sie als Sicherheit
bestimmt sind, unmittelbar zu übersenden. Die Darlehnskasse darf die Pfand-
briefe nach Erledigung der Sicherheit nur an den Aussteller zurückgeben. Sie
hat für den Fall einer Veräußerung des Pfandes zuvor die Versteuerung und
Abstempelung der Stücke zu veranlassen.
4. Der Aussteller hat die nach Ziffer 3 an ihn zurückgelangten Stücke mit
den Anschreibungen über ihre Ausreichung zur Ungültigmachung der Steuerstelle
vorzulegen oder ihre Versteuerung und Abstempelung herbeizuführen. Binnen
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Ausgegeben zu Berlin den 21. September 1914.