Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

— 411 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
  
  
3#8 78. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Befreiung von Hypothekenpfandbriefen von der Reichsstempel- 
abgabe. S. 411. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 4497.) Bekanntmachung, betreffend die Befreiung von Hypothekenpfandbriefen von der 
Reichsstempelabgabe. Vom 18. September 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327), wie folgt, beschlossen: 
Hypothekenpfandbriefe der in Nr. 3 des Tarifs zum Reichsstempelgesetze 
bezeichneten Art bleiben von der daselbst angeordneten Reichsstempelabgabe und 
der Abstempelung unter den nachfolgenden Bedingungen befreit: 
1. Die Pfandbriefe dürfen nur zur provisionsfreien Gewährung von nicht 
höher als mit 5 vom Hundert verzinslichen Darlehen gegen Abtretung oder 
Verpfändung erststelliger Hypotheken ausgereicht werden. Der Darlehnsnehmer 
darf sie lediglich zur Sicherheitsbestellung bei einer nach Maßgabe des Darlehns-= 
kassengesetzes vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 340) errichteten Darlehns- 
kasse benutzen. 
2. Der Aussteller der Pfandbriefe hat die unversteuert auszureichenden 
Stücke nach Reihe, Buchstaben, Nummer und Nennwert buchmäßig festzuhalten. 
Er haftet für die Reichsstempelabgabe von den unversteuert ausgereichten Stücken 
für den Fall eines späteren Eintritts der Stempelpflicht. 
3. Die Pfandbriefe dürfen dem Darlehnsnehmer selbst nicht ausgehändigt 
werden, sondern sind für diesen der Darlehnskasse, für die sie als Sicherheit 
bestimmt sind, unmittelbar zu übersenden. Die Darlehnskasse darf die Pfand- 
briefe nach Erledigung der Sicherheit nur an den Aussteller zurückgeben. Sie 
hat für den Fall einer Veräußerung des Pfandes zuvor die Versteuerung und 
Abstempelung der Stücke zu veranlassen. 
4. Der Aussteller hat die nach Ziffer 3 an ihn zurückgelangten Stücke mit 
den Anschreibungen über ihre Ausreichung zur Ungültigmachung der Steuerstelle 
vorzulegen oder ihre Versteuerung und Abstempelung herbeizuführen. Binnen 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 96 
Ausgegeben zu Berlin den 21. September 1914.
	        
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