Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

— 415 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
38 80. — 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Befreiung von der Reichsstempelabgabe zugunsten von Gesell- 
schaften, welche die Befriedigung eines wirtschastlichen Kreditbedürfnisses oder die Beschaffung, Ver- 
teilung und Verwertung von Rohstoffen für die Landesverteidigung bezwecken. S. 415. — Be- 
kanntmachung, betreffend den internationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums. 
S. 416. — Bekanntmachung, betreffend Jollbefreiung verdorbener Waren zur Verwendung als 
Viehfutter. S. 416. 
  
  
(Nr. 4499.) Bekanntmachung, betreffend die Befreiung von der Reichsstempelabgabe zugunsten 
von Gesellschaften, welche die Befriedigung eines wirtschaftlichen Kredit- 
bedürfnisses oder die Beschaffung, Verteilung und Verwerkung von Rohstoffen 
für die Landesverteidigung bezwecken. Vom 25. September 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §# 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327), wie folgt), beschlossen: 
I. 1. Die zufolge der Bekanntmachung#des Reichskanzlers vom 19. August 
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 380) gewährten Stempelbefreiungen werden unter den 
gleichen Voraussetzungen, unter welchen sie dort den Gesellschaften zur Befriedigung 
eines geschäftlichen Kreditbedürfnisses zugestanden sind, auch den Gesellschaften 
zur Befriedigung eines wirtschaftlichen Kreditbedürfnisses gewährt. 
2. Inländische Gesellschaften, die nach ihrer Satzung ausschließlich die 
Beschaffung, Verteilung und Verwertung von Roh- und sonstigen Stoffen im 
Interesse der Landesverteidigung während des gegenwärtigen Krieges bezwecken, 
sind unter den für Kreditgesellschaften in der zu 1 bezeichneten Bekanntmachung 
aufgestellten Voraussetzungen von der in Tarifnummer 1 A des Reichsstempel- 
gesetzes angeordneten Abgabe befreit. 
3. Von Anschaffungsgeschäften oder diesen gleichgestellten Geschäften über 
Aktien und Interimsscheine der nach diesem Beschluß und der zu 1 bezeichneten 
Bekanntmachung vom Gesellschaftsstempel (Tarifnummer 1 A des Reichsstempel- 
gesetzes) befreiten Gesellschaften ist eine Stempelabgabe aus Tarifnummer 4 a des 
Reichsstempelgesetzes nicht zu entrichten. 
II. Auf das Verfahren bei der Befreiung vom Gesellschaftsstempel nach 
diesem Beschluß und der zu I. 1 bezeichneten Bekanntmachung findet § 14 
Abs. 1, 3, 4 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz Anwendung. 
Reichs-Gesetbl. 1914. 98 
Ausgegeben zu Berlin den 26. September 1914.
	        
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