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nächsten Bezirkskommando, und soweit sie sich im Deutschen Reiche aufhalten,
bei dem Bezirkskommando ihres Aufenthalts zu melden. Alle übrigen außerhalb
des Schutzgebiets sich aufhaltenden Personen des Beurlaubtenstandes der Schutz-
truppe für Deutsch Südwestafrika haben sich bei eintretender allgemeiner Mobil-
machung unverzüglich in das Schutzgebiet Deutsch Südwestafrika zurückzubegeben,
sofern sie nicht einen deutschen Seebefehlshaber oder ein anderes Schutzgebiet, in
dem eine Schutztruppe sich befindet oder ein deutsches Bezirkskommando schneller
oder sicherer als das Schutzgebiet Deutsch Südwestafrika erreichen können; im
letzteren Falle verfügt diese Marine- oder Militärbehörde, bei der sie sich zu melden
haben, über sie. § 2.
Die Verordnung, betreffend die Erfüllung der Dienstpflicht bei der Kaiser-
lichen Schutztruppe für Südwestafrika, vom 5. Dezember 1902 tritt außer Kraft.
§ 3.
Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung im Reichs-
Gesetzblatt in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. Februar 1914.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
(Nr. 4341.) Bekanntmachung über die Ratifikation von elf auf der Zweiten Haager
Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907 durch
Brasilien. Vom 24. Februar 1914.
Die im Reichs-Gesetzblatt von 1910 Seite 5 bis 375 abgedruckten, auf der
Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober
1907 sind, mit Ausnahme des dort auf Seite 59 bis 81 abgedruckten Abkommens,
betreffend die Beschränkung der Anwendung von Gewalt bei der Eintreibung von
Vertragsschulden, von Brasilien ratifiziert worden. Die Königlich Niederländische
Regierung hat die schriftliche Anzeige über die Ratifikation nebst der Ratifikations-
urkunde am 5. Januar 1914 erhalten. Dem Vorbehalt entsprechend, den der
Bevollmächtigte Brasiliens bei der Unterzeichnung des Abkommens zur friedlichen
Erledigung internationaler Streitfälle (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 5) gemacht hat,
ist der Artikel 53 Abs. 2 bis 4 dieses Abkommens von der Ratifikation aus-
drücklich ausgenommen worden.
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 30. April
1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 293) an.
Berlin, den 24. Februar 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Jagow.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.