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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
# 3.
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Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Jahlungsverbot gegen England. S. 421.
(Nr. 4504.) Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot gegen England. Vom 30. Sep-
tember 1914.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) im Wege der Vergeltung folgende Verordnung erlassen:
1.
Es ist bis auf weiteres verboten, Zahlungen nach Großbritannien und
Irland oder den britischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen mittelbar
oder unmittelbar in bar, in Wechseln oder Schecks, durch Uberweisung oder in
sonstiger Weise zu leisten, sowie Geld oder Wertpapiere mittelbar oder unmittelbar
nach den bezeichneten Gebieten abzuführen oder zu überweisen.
Leistungen zur Unterstützung von Deutschen bleiben gestattet.
62.
Schon entstandene oder noch entstehende vermögensrechtliche Ansprüche
solcher natürlicher oder juristischer Personen, die in den im 9# 1 bezeichneten Ge-
bieten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gelten vom 31. Juli 1914 an, oder
wenn sie erst an einem späteren Tage zu erfüllen sind, von diesem Tage an bis
auf weiteres als gestundet. Für die Dauer der Stundung können Zinsen nicht
gefordert werden. Rechtsfolgen, die sich nach den bestehenden Vorschriften in
der Zeit vom 31. Juli 1914 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung aus
der Nichterfüllung ergeben haben, gelten als nicht eingetreten.
Die Stundung wirkt auch gegen jeden Erwerber des Anspruchs, es sei
denn, daß der Erwerb vor dem 31. Juli 1914, oder wenn der Erwerber im
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Ausgegeben zu Berlin den 30. September 1914.