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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
85.
Juhalt: Bekanntmachung über das Mindestgebot bei der Versteigerung gepfändeter Sachen. S. 427. —
BVBekanntmachung über die Ladung zur Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung. S. 428.
.
(Nr. 4507.) Bekanntmachung über das Mindestgebot bei der Versteigerung gepfändeter
Sachen. Vom 8. Oktober 1914.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
*r„n„ 5 1. .
Soweit eine Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen nach den Vor—
schriften der Zivilprozeßordnung stattfindet, ist der gewöhnliche Verkaufswert der
gepfändeten Sachen vor der Versteigerung zu schätzen.
Die Schätzung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher. Ist gemäß § 813
der Zivilprozeßordnung zur Pfändung ein Sachverständiger zugezogen, so hat
dieser die Schätzung vorzunehmen. Mit der Schätzung gepfändeter Wertpapiere,
die einen Börsen= oder Marktpreis nicht haben, hat der Gerichtsvollzieher einen
kaufmännischen Sachverständigen zu beauftragen; bei der Schätzung darf der
gewöhnliche Verkaufswert solcher Wertpapiere, die in der letzten Woche vor dem
31. Juli 1914 noch einen Börsen= oder Marktpreis hatten, nicht unter dem
letzten in dieser Woche amtlich notierten Markt= oder Börsenpreis festgestellt
werden. In anderen Fällen kann der Gerichtsvollzieher einen Sachverständigen
mit der Schätzung beauftragen.
Die Schätzung soll tunlichst bei der Pfändung erfolgen. In diesem Falle
ist ihr Ergebnis in das Protokoll aufzunehmen.
Für Kostbarkeiten bewendet es bei der Vorschrift im § 814 der Zivil-
prozeßordnung. §2
Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Gläubigers oder des
Schuldners die Schätzung durch einen Sachverständigen anordnen.
Reichs-Gesetzbl. 1914. 103
Ausgegeben zu Berlin den 9. Oktober 1914.