Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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Bei der Versteigerung der Ghitn Sachen darf unbeschadet der Vor- 
schrift im § 820 der Zivilprozeßordnung der Zuschlag nur auf ein Gebot erteilt 
werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts erreicht 
(Mindestgebot). 
Bei Wertpapieren, die von den auf Grund des Darlehnskassengesetzes vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 340) errichteten Darlehnskassen beliehen 
warden darf das Mindestgebot nicht hinter dem Betrage zurückbleiben, zu dem 
die Darlehnskassen Wertpapiere dieser Art beleihen. 
Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sind bei dem Aus- 
bieten bekanntzugeben. 
84. 
Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein das Mindestgebot erreichendes 
Gebot nicht abgegeben ist, so bleibt das Pfandrecht des Gläubigers bestehen. 
Er kann jederzeit die Anberaumung eines neuen Versteigerungstermins oder die 
Anordnung anderweitiger Verwertung der gepfändeten Sachen gemäß 9 825 der 
Zivilprozeßordnung beantragen. Wird die anderweitige Verwertung angeordnet, 
so gilt § 3 entsprechend. 
85. 
Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer Woche seit dem Tage der Ver- 
kündung in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler. 
Berlin, den 8. Oktober 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Lisco. 
  
(Nr. 4508.) Bekanntmachung über die Ladung zur Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft 
mit beschränkter Haftung. Vom 8. Oktober 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ I. 
Kann ein Gesellschafter zu der Versammlung der Gesellschafter einer Gesell- 
schaft mit beschränkter Haftung infolge des Krieges durch eingeschriebenen Brier
	        
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